Donnerstag, 24.05.2012
Verkehrsblatt IVW
22.01.2008
¬ Urteil

Kein Anspruch auf Gewährleistung bei Schwarzarbeit

Das Kfz-Gewerbe Bayern hat aus aktuellem Anlass darauf hingewiesen, dass bei Schwarzarbeit die Auftraggeber keinen Anspruch auf Gewährleistung haben, wenn die Arbeiten mangelhaft durchgeführt wurden. Hintergrund ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (7.2.2007, AZ.: 12 U 155/06).

"Nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist ein Werkvertrag, der 'ohne Rechnung' geschlossen wird, wegen der Umgehung der Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer insgesamt nichtig, so dass hier keine Gewährleistungsansprüche bestehen", kommentierte Klaus Dieter Breitschwert, Präsident des Landesverbandes, den Richterspruch. Der Auftraggeber habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Arbeitslohnes, wenn er als geldwerte Gegenleistung für den Werklohn zumindest das Material erhalten habe.

Das Niveau der Schattenwirtschaft im Kfz-Gewerbe ist laut Breitschwert nach wie vor hoch. Im vergangenen Jahr seien schätzungsweise rund neun Millionen Aufträge im Volumen von über drei Milliarden Euro in Schwarzarbeit oder Do-it-yourself geflossen. (pg)

 
 

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