Werden Tuningmaßnahmen an einem Fahrzeug nicht der Versicherung mitgeteilt, geht der Inhaber bei der Schadensregulierung nach einem Unfall leer aus. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 10 U 56/06) hat die Deutsche Anwaltshotline hingewiesen. Im konkreten Fall blieb der Besitzer eines Audi 80 Cabrio auf einem Totalschaden von 12.000 Euro sitzen. Sein Sohn und dessen Freund waren mit dem Wagen im stark angetrunkenen Zustand unterwegs, als der am Steuer sitzende Freund bei voller Fahrt die Handbremse zog. Das Fahrzeug kam ins Schleudern und überschlug sich. Der Freund starb noch am Unfallort, der Sohn des Audi-Inhabers kam mit leichten Verletzungen davon. Beim anschließenden Schadensgutachten stellte sich heraus, dass das Fahrwerk des Wagens tiefer gelegt, die Bereifung ausgetauscht, Distanzringe zur Spurverbreitung angebracht und ein 15 kW stärker Motor eingebaut worden war, alles ohne die Versicherung darüber in Kenntnis zu setzen. Trotz des Fehlverhaltens des betrunkenen Fahrers waren die Richter der Auffassung, dass auch die Tuiningmaßnahmen zu einem veränderten Fahrverhalten beitrugen. Entsprechend hätte das Tuning bei Meldung an die Versicherung zu einer höheren Prämieneinstufung geführt. (ng)
Heimlich aufgemotzte Fahrzeuge sind ohne Versicherungsschutz
Gericht: Tuning muss mit erhöhter Risiko-Einstufung einhergehen