In der Streitfrage, wo ein vom Händler verkaufter Gebrauchtwagen im Falle eines Defekts zu reparieren ist (Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung) hat der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) nun auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hingewiesen, das für das Kfz-Gewerbe weitaus positiver ist, als das Urteil des OLG München (wir berichteten). Während das bayerische Gericht den Ort der Reparatur am Aufenthaltsort der Sache – also i.d.R. am Wohnsitz des Käufers – sah, hat das Kölner Gericht das Gegenteil angenommen: Aus der Natur des Schuldverhältnisses ergebe sich als Erfüllungsort für die Mängelbeseitigung der Firmensitz des Händlers. Allerdings handelte es sich im konkreten Fall um einen fahrbereiten Wagen, an dem Garantiereparaturen vorgenommen werden sollten. Nicht nur daher rät der ZDK bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einer kulanten Abwicklung solcher Streitfragen. Ansonsten bestehe nämlich das Risiko, dass das Gericht ein ablehnendes Verhalten des Händlers als endgültige Verweigerung seiner Nacherfüllungspflicht auslegt, was den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde. (ng)
GW-Mängelreparatur auch am Firmensitz möglich?
Für Händler positives OLG-Urteil widerspricht bisheriger Rechtsauffassung