Schönheitsreparaturen oder komplette Lackierungen müssen beim Gebrauchtwagenkauf nicht unter allen Umständen angesprochen werden. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main (AZ: 3 U 86/2000). Wird ein Gebrauchtwagen überlackiert, um Kratzer und Dellen zu beseitigen, stelle das nicht zwingend einen Mangel dar, so die Richter. Geklagt hatte der Käufer eines drei Jahre alten Pkw, der von einer derartigen Schönheitsreparatur nichts gewusst hatte. Als er dies feststellte, klagte er auf Rückabwicklung des Vertrags. Die Klage wurde abgewiesen. In der Begründung des OLG hieß es, die Grenze zur arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit der Lackierung Unfallschäden oder Durchrostungen überdeckt werden. Schönheitsreparaturen und optische Aufbereitung seien zulässig, ohne dass dem Verkäufer eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder das Vorspielen einer nicht vorhandenen Eigenschaft des Pkw vorzuwerfen sei. (pp)
GW-Kauf: "Hübschmachen" erlaubt
Urteil: Nicht alle Lackarbeiten müssen beim Halterwechsel angegeben werden