Wenn der Verkäufer vor Fahrzeugübergabe einen Austauschmotor einbaut, liegt bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht automatisch eine Falschlieferung gem. § 434 Abs. 3 BGB vor. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken im April 2013 entschieden (OLG-Az. 4 U 83/11).
Im vorliegenden Rechtsstreit nahm der Käufer den Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Der Verkäufer hatte sich verpflichtet, vor Übergabe des verkauften Pferdetransporters eine Haupt- und eine Abgasuntersuchung vorzunehmen. Bei dieser Maßnahme wurde der Motor des Fahrzeugs zerstört. Daher ließ der Verkäufer einen gebrauchten Motor einbauen. Gegenüber dem zerstörten Motor wies dieser aber eine erheblich höhere Laufleistung und eine geringere Leistung auf. Der Pferdetransporter konnte so selbst im unbeladenen Zustand kleinste Steigungen kaum bewältigte.
Trotzdem wiesen die Richter des OLG Saarbrücken die Klage ab. Eine Falschlieferung liege nämlich nur dann vor, wenn eine andere als die gekaufte Sache geliefert werde. Wenn der Käufer dagegen die bereits konkretisierte (sozusagen ausgesonderte und in diesem Fall für den Käufer bereit gehaltene) Kaufsache erhalte, scheide eine Falschlieferung aus.
Die Mangelhaftigkeit des Motors war nach Ansicht des Gerichts alleine nach dem rechtlichen Rahmen des § 434 Abs. 1 BGB zu beurteilen. Die danach zu stellende Frage nach der vereinbarten Beschaffenheit (Satz 1) oder der nach dem Vertrag vorauszusetzenden bzw. gewöhnlichen Beschaffenheit (Satz 2) wurde aber nicht weiter verfolgt, da es ohnehin an weiteren, für den Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen fehlte. (Gregor Kerschbaumer)