Verbraucher dürfen beim Kauf eines gebrauchten Wagens darauf vertrauen, dass das Auto keine größeren Unfallschäden aufweist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch in einem Urteil betont. Gewährleistungsrechte seien aber ausgeschlossen, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. (Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 330/06). Im konkreten Fall ging es um einen damals sechs Jahre alten Wagen mit einem Tachostand von rund 55.000 Kilometern, der kleinere Beulen auf einer Seite aufwies. Die Käuferin des Autos hatte den Kaufpreis von einem Autohändler zurückverlangt, weil dieser ihr die Beschädigungen verschwiegen habe. Das Landgericht Berlin hatte ihre Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass es sich um einen "Bagatellschaden" handele. Der VIII. BGH-Zivilsenats sah das anders: Zwar sind übliche Abnutzungserscheinungen nach den Worten des Vorsitzenden Richters, Wolfgang Ball, nicht als Mangel zu werten. Im konkreten Fall aber sei die Karosserie des Wagens bis zu fünf Millimeter tief eingebeult gewesen. Zudem beliefen sich die Reparaturkosten auf 1.800 Euro, ein Fünftel des Kaufpreises von 9.000 Euro. "Der Schaden scheint doch deutlich über bloße Gebrauchsspuren hinauszugehen", sagte Ball in der Verhandlung. Anders als vom Landgericht Berlin entschieden, könne ein Mangel auch dann vorliegen, wenn die Verkehrssicherheit des Wagens noch nicht beeinträchtigt ist. Zudem existiert keine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Kaufvertragsparteien. Die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Kauf-Formulars enthalten keine Eintragungen. Die Frage nach "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer" ist nicht mit "keine" oder "nicht bekannt" und die Frage "dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt" ist nicht mit "nein" beantwortet. Der BGH verurteilte den Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises. Über weitergehende Schadensersatzansprüche muss das Landgericht erneut entscheiden. (dpa/pg)
Recht: GW-Kauf: BGH stärkt Rechte von Verbrauchern
Richter bewerten "kleinere Beulen" nicht als Bagatellschäden / Händler unterliegt