Donnerstag, 24.05.2012
Verkehrsblatt IVW
27.06.2007
¬ GW-Urteil

Große Inspektion setzt Beweislastumkehr außer Kraft

Die Beweislastumkehr zu Ungunsten des Gebrauchtwagenhändlers greift nicht, wenn ein Fahrzeug kurz vor dem Verkauf einer ausführlichen Inspektion unterzogen wurde. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Deutsche Anwaltshotline (Az. 5 U 768/06) hingewiesen.

Im konkreten Fall ging es um einen Audi A4 Avant, der bei einem Tachostand von 133.000 Kilometer den Besitzer gewechselt hatte. Ganze 20.000 Kilometer später und innerhalb der gesetzlichen Sechsmonats-Frist fiel ein Dämpfer des Riemenspanners aus, wodurch der Motor erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde. Für den Nutzungsausfall und die Reparatur verlangte der neue Eigentümer vom Gebrauchtwagenhändler 8.563,20 Euro nebst Zinsen sowie 361,75 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.

Alles zusammen versagte ihm aber das Gericht. Ein vom Verkäufer benannter Zeuge sagte nämlich aus, dass er als Kfz-Meister im Auftrage der Voreigentümerin des Wagens in seiner Werkstatt eine große Inspektion bei knapp 120.000 Kilometer vorgenommen hatte. Dabei war auftragsgemäß der Zahnriemen gewechselt und auch der Spanndämpfer geprüft worden, ohne dass es Auffälligkeiten gab. Den späteren Ausfall lastete das Gericht also dem neuen Besitzer an. (ng)

 
 

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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

23. März 2009 19:15
Hildebrandt meint:

Welcher Riemenspanner denn der des Zahnriemens??
Dann wäre aber der Meister der Inspektion Haftbar da auf die Arbeit noch Garantie bestehe.
Einen solchen Zahnriemenspanndämpfer sollte mann in jedem Fall genauso wie eine darüber angetriebene Spannrolle oder Wasserpumpe immer Mitersetzen da die Bauteile nicht so haltbar sind das diese die doppelten Zahnriemenwechselintervalle halten! Der Kostenaufwand ist ja auch geringer als die durch Schaden entsehenden Kosten!

Redaktion: Aus der Urteilsbegründung: "Der Sachverständige H..... hat in seinem Gutachten dargelegt, dass die Arbeitsgrundlage des Herstellers für die Durchführung der 120.000 km-Wartung unter Verwendung des Reparatursatzes beim turnusmäßigen Zahnriemenwechsel nicht ganz eindeutig sei. Im Ersatzteilkatalog werde dazu ausgeführt, dass Austausch und Einbau des Riemenspanndämpferelements als Option (bei Bedarf) vorzunehmen sei. Unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen T.... erachte er dessen Reparatur grundsätzlich als sachgerecht. Seine Empfehlung sei allerdings, in einem derartigen Fall beim Kunden nachzufragen, ob auch das Riemenspanndämpferelement zusätzlich ersetzt werden solle, weil das im Regelfall einen ähnlichen Verschleißgrad aufweise, wie der Zahnriemen. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen den Senat in Verbindung mit den glaubhaften Angaben des Zeugen T.... von einer ordnungsgemäßen Wartung bei 120.000 km ausgehen. Wenn der Zeuge T.... das Riemenspanndämpferelement geprüft und keinerlei Verschleiß festgestellt hat, war es möglicherweise ratsam, aber nicht erforderlich, auch dieses auszutauschen. Das auch deshalb, weil die Voreigentümerin damals noch nicht vorhatte, das Fahrzeug zu verkaufen und es bis dahin regelmäßig hatte warten lassen. Der Zeuge T.... durfte daher darauf vertrauen, einen eventuell später notwendig werdenden Austausch bei einer nachfolgenden Wartung zu erkennen. Bestand aber keine Notwendigkeit, das Dämpferelement auszutauschen, so war das Fahrzeug nicht mangelhaft."

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