Die Beweislastumkehr zu Ungunsten des Gebrauchtwagenhändlers greift nicht, wenn ein Fahrzeug kurz vor dem Verkauf einer ausführlichen Inspektion unterzogen wurde. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Deutsche Anwaltshotline (Az. 5 U 768/06) hingewiesen. Im konkreten Fall ging es um einen Audi A4 Avant, der bei einem Tachostand von 133.000 Kilometer den Besitzer gewechselt hatte. Ganze 20.000 Kilometer später und innerhalb der gesetzlichen Sechsmonats-Frist fiel ein Dämpfer des Riemenspanners aus, wodurch der Motor erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde. Für den Nutzungsausfall und die Reparatur verlangte der neue Eigentümer vom Gebrauchtwagenhändler 8.563,20 Euro nebst Zinsen sowie 361,75 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Alles zusammen versagte ihm aber das Gericht. Ein vom Verkäufer benannter Zeuge sagte nämlich aus, dass er als Kfz-Meister im Auftrage der Voreigentümerin des Wagens in seiner Werkstatt eine große Inspektion bei knapp 120.000 Kilometer vorgenommen hatte. Dabei war auftragsgemäß der Zahnriemen gewechselt und auch der Spanndämpfer geprüft worden, ohne dass es Auffälligkeiten gab. Den späteren Ausfall lastete das Gericht also dem neuen Besitzer an. (ng)
GW-Urteil: Große Inspektion setzt Beweislastumkehr außer Kraft
Motorschaden innerhalb der Sechsmonats-Frist wird von OLG-Richtern nicht näher untersucht
Hildebrandt