Eine Werkstatt muss bei einer defekten Zylinderkopfdichtung nicht eine ausgiebige Ursachenforschung betreiben. Daher haftet sie laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom Februar 2013 nicht für Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass er nicht auf Maßabweichungen am Motorblock aufmerksam gemacht wurde (Az.: 3 U 126/12).
Im vorliegenden Fall beklagte der Kunde, dass er durch den fehlenden Hinweis der Werkstatt keine Gewährleistungsansprüche mehr gegenüber dem Hersteller fristgerecht geltend machen konnte. Das OLG Köln teilte aber die Auffassung des Sachverständigen, dass nach einer Maßabweichung nur dann zu suchen ist, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, beispielsweise ein erneuter Defekt nach kurzer Zeit. Genau das tat die Werkstatt auch, als nach etwa neun Monaten bzw. weiteren 19.000 km das Problem erneut auftrat.
"Der Austausch von Zylinderkopfdichtungen gehört zum Massengeschäft einer Werkstatt", so das OLG Köln wörtlich in seinem Urteil. Die Ungenauigkeit im Motorblock sei ein Umstand, der dem Monteur bei seiner Arbeit nicht ins Auge springen müsse, zumal der betreffende Motor dafür nicht bekannt sei und es auch keine herstellerbezogen Informationen diesbezüglich gegeben habe. Somit habe der Monteur auch keine Veranlassung gehabt, die Planfläche des Motors auf Abweichungen zu überprüfen, zumal auch alle übrigen Anzeichen deutlich auf eine defekte Zylinderkopfdichtung hindeuteten. (Gregor Kerschbaumer)