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GW-Garantie: Gericht kassiert Inspektionsklausel

15.12.2011 10:53 Uhr
GW-Garantie Schild
LG Bonn: Eine für 36 Monate abgeschlossene und bezahlte GW-Garantie muss auch für diesen Zeitraum gültig sein.
© Foto: ddp / Henning Kaiser

Die pauschale Verweigerung einer Garantieleistung wegen versäumter Inspektionen ist vor Gericht durchgefallen. Eine für 36 Monate abgeschlossene und bezahlte GW-Garantie muss auch für diesen Zeitraum gültig sein, so das LG Bonn.

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Eine vom Kunden für drei Jahre bezahlte GW-Garantie darf in den Bestimmungen keine einschränkende Klausel enthalten, die den Fortbestand der Garantie von Inspektionen im Zwölf-Monats-Turnus abhängig macht. Das geht aus einem Urteil des Langerichts Bonn hervor (Az.: 5 S 255/10). Im Streitfall kaufte der Kläger im August 2007 ein Gebrauchtfahrzeug bei der Beklagten und schloss gleichzeitig eine 36-monatige GW-Garantie ab. Deren Bedingungen sahen vor, dass genau im zwölften, 18., 24. und 30. Monat nach dem Tag der Wiederzulassung eine Inspektion beim Händler durchzuführen sei. Im September 2009 wurde an dem Fahrzeug ein Defekt der Lichtmaschine festgestellt, für die dem Käufer knapp 600 Euro in Rechnung gestellt wurden. Die Übernahme der Kosten lehnten sowohl der Händler als auch der Garantieversicherer mit Verweis auf die nicht durchgeführte Inspektion ab. Dagegen klagte der Kunde erfolgreich. Es sei "anerkannt, dass Klauseln gemäß § 307 Abs.1 BGB unwirksam sind, welche die Verwender von ihrer Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellen, ob der Verstoß des Garantienehmers gegen seine Obliegenheit zur regelmäßigen Wartung seines Fahrzeugs für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist oder nicht", heißt es in der Bonner Urteilsbegründung. Der Kläger erhielt allerdings nur 267 Euro zugesprochen, weil sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Reparatur schon eine Laufleistung von über 100.000 Kilometern hatte und somit laut Garantiebedingungen nur noch 40 Prozent der Materialkosten zu erstatten waren. Diese Klausel wurde vom Gericht nicht beanstandet. (ng)

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