Erweist sich ein Gebrauchtwagen nach dem Verkauf als mangelhaft, geht es in Sachen Haftung häufig um die Frage, ob der Verkäufer über den Schaden Bescheid wusste. Ist dies nicht der Fall und kann man ihm seine Unkenntnis auch nicht vorwerfen, geht eine Klage des Käufers ins Leere. Das teilten jetzt die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken mit. In dem Streitfall hatte ein Autohaus von einer Kundin deren Gebrauchtwagen übernommen. Im Kaufvertragsformular, das die Firma benutzte, war bei den Angaben zur Fahrzeugbeschaffenheit die Differenzierung "unfallfrei" und "unfallfrei Vorbesitzer" enthalten. Die Verkäuferin hatte Ersteres angekreuzt. Tatsächlich hatte der Wagen aber einen Unfall erlitten und war mit erheblichem Aufwand instand gesetzt worden. Der Händler argumentierte nun, die Verkäuferin habe versichert, der Wagen sei "generell unfallfrei", und wollte den Vertrag rückabwickeln. Sowohl beim Amtsgericht als auch in der Berufungsinstanz beim Landgericht Saarbrücken blieb die Klage erfolglos. Eine Beschaffenheitsvereinbarung über die generelle Unfallfreiheit des Autos sei nicht zu Stande gekommen, hieß es in dem Urteil. Eine Aufteilung in zwei Zeiträume, wie sie der klagende Kfz-Betrieb in seinem Formular vorgenommen habe, sei schon begrifflich nicht möglich. Außerdem habe die Beklagte nachgewiesen, dass ihr von einem Unfall während ihrer Besitzzeit nichts bekannt sei. Und ob das Auto unter einem Vorbesitzer eine Kollision hatte, wisse sie nicht und hätte dies mangels entsprechender Hinweise beim Verkauf des Autos auch nicht wissen müssen. (rp) (Urteil vom 29. Juli 2004; Az.: 2 S 21/04)
Gebrauchtwagen: Verkäufer haftet nicht für unbekannte Mängel
Unkenntnis muss aber glaubhaft nachgewiesen werden