Recht: Garantie-Gau oder viel Lärm um nichts?

25.10.2007 14:02 Uhr
Inspektionsklauseln in GW-Garantien sind laut BGH-Urteil grundsätzlich unwirksam.
© Foto: Henning Kaiser/ddp/Archiv/AHO-Montage

Rechtsanwalt Uwe Brossette spricht dem BGH-Urteil zu Inspektionsklauseln eine grundsätzliche Bedeutung zu

Das BGH-Urteil zur Unwirksamkeit von Inspektionsklauseln in GW-Garantien hält die Kfz-Branche weiter in Atem. Noch steht die schriftliche Urteilsbegründung der Karlsruher Richter aus. Das führt zu Verunsicherung unter allen Marktteilnehmern, die Spekulationen schießen ins Kraut. Einzelfall- oder Grundsatzentscheidung? Rollt eine "Klagewelle" auf die Gerichte zu? Ist die Entscheidung auch auf Herstellergarantien übertragbar? Was müssen Händler beachten? Rechtsanwalt Uwe Brossette von der Wirtschaftskanzlei Osborne Clarke stand AUTO SERVICE PRAXIS Online Rede und Antwort. Herr Brossette, halten Sie das Urteil für eine Einzelfallentscheidung, d.h. dass z.B. bei längerer Überschreitung des Wartungsintervalls die Richter eventuell zu Gunsten des Garantieanbieters entschieden hätten? Oder ist die beanstandete Klausel grundsätzlich unwirksam? Meines Erachtens handelt es sich vorliegend nicht um eine Einzelfallentscheidung. Die Karlsruher Richter haben die Klausel nicht gekippt, weil im konkreten Fall das Fahrzeug über dem vertraglich vorgesehen Wartungsintervall gefahren wurde, sondern weil die Klausel unberücksichtigt lässt, ob dieser Wartungsausfall überhaupt für den letztendlich eingetretenen Schaden entscheidend ist. Diese Klausel ist somit grundsätzlich unwirksam. Fürchten Sie nun eine "Klagewelle" von Kunden, die ähnlich gelagerte Fälle vorweisen können? Wie sollten sich Händler verhalten, die nun von Kunden mit solchen ähnlich gelagerten Fällen konfrontiert werden? Das Urteil des BGH ist sehr eindeutig: Klauseln, die so oder so ähnlich lauten wie im entschiedenen Fall, sind unwirksam. Somit ist der Kunde gar nicht erst verpflichtet, die vertraglich vorgeschriebenen Wartungsarbeiten durchzuführen. Ihn trifft demnach auch kein Verschulden an dem Mangel, so dass dem Versicherungsgeber nichts anderes übrig bleiben wird, als den Schaden umgehend zu regulieren. Es ist davon auszugehen, dass sich auch Instanzgerichte an die höchstrichterliche Rechtssprechung halten werden. Sollten entsprechende Anpassungen nicht vorgenommen werden, können Verbraucherschutzverbände so genannte Klauselklagen durchführen und die Versicherungen zwingen, derartige AGB nicht mehr zu verwenden. Sehen Sie eine Möglichkeit, Bestandsverträge noch zu ändern? Grundsätzlich besteht für die Händler bzw. die Versicherungsgeber die Möglichkeit, bestehende AGB-Verträge zu ändern. Dabei muss der Verwender den Kunden aber ausdrücklich auf die gewünschten Änderungen hinweisen, die geänderten Klauseln sind besonders hervorzuheben. Dem Kunden ist eine angemessene Frist zum Widerspruch einzuräumen, nur wenn kein Widerspruch erfolgt, gelten im Vertragsverhältnis die gewünschten Änderungen. Stimmt der Kunde nicht zu, bleibt es bei der Wertung des BGH: Die Klauseln sind unwiederbringlich unwirksam. Wie werden die geänderten Klauseln in Neuverträgen konkret aussehen? Dies kann selbstverständlich abschließend erst gesagt werden, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Es steht aber folgendes zu vermuten: Nach dem Urteil des BGH ist es ausdrücklich erlaubt, den Kunden die Pflicht aufzuerlegen, zu beweisen, dass der Schaden nicht mit der unterlassenen Wartung in Zusammenhang steht. In einer geänderten Klausel sollte somit die Möglichkeit für den Kunden verankert sein, beweisen zu dürfen, dass die unterlassenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht ursächlich für den entstandenen Schaden sind, und dass in diesen Fällen die Leistungspflicht des Versicherers/des Händlers nicht ausgeschlossen ist. Viele Neuwagengarantien enthalten ähnliche Klauseln, wie jene, die nun vom BGH beanstandet wurde. Müssen die Hersteller auch hier Hand anlegen bzw. befürchten, dass sich viele zuvor abgewiesene Kunden nun erneut bei ihnen melden? Für die von den Herstellern erteilten Neuwagengarantien dürfte unter Umständen etwas Anderes gelten. Denn bei diesen Garantiezusagen handelt es sich um freiwillige Leistungen der Hersteller, gewissermaßen ein "Plus" zur gesetzlichen Gewährleistung, die die Händler tragen. Da die Hersteller zu solchen Garantien weder vertraglich noch gesetzlich verpflichtet sind, müsste für diese – ebenfalls vorbehaltlich der ausführlichen Urteilsbegründung – ein etwas anderer Maßstab gelten. Somit dürfte eine unangemessene Benachteiligung der Kunden in diesen Fällen wohl eher ausscheiden und diese Klauseln in den Herstellergarantien demnach weiterhin wirksam sein. Diese Frage ist jedoch in der Literatur sehr umstritten. Somit wäre auch den Herstellern eine Anpassung der Klauseln zu empfehlen, um auf der sicheren Seite zu sein. Das Gespräch führte Niko Ganzer.

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KOMMENTARE

Ema Samborski

23.05.2011 - 15:34 Uhr

Kennt sich irgendjemand mit der Reklame für eine Garantie aus? Genauer: Falls ein Onlineshop für Plakate ein Artikel mit einer dreijährigen Gewährleistung inseriert, ohne in der Werbung den Käufer auf seine Rechte aufmerksam zu machen und die Voraussetzungen der Garantie aufzuzeigen, verstößt diese Werbung dann gegen das Gesetz? Soll es also ein Händler vermeiden, mit Garantien ohne gesetzliche Informationspflichten Reklame zu machen?


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