Wird ein defektes Fahrzeug aufgrund einer vom Verkäufer gewährten "Mobilitäts-Garantie" zu einer nahe gelegenen Vertragswerkstatt verbracht, so muss sich der Verkäufer deren Nachbesserungsversuche zurechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom Dezember 2013 hervor (LG-Az. 12 O 196/12).
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Vorführwagen (Mini S Countryman) zum Preis von rund 34.000 Euro. Bereits kurz nach der Übergabe trat ein Defekt an der Kupplung auf, später mussten Steuergeräte wegen eines "Ruckelns" neu programmiert werden. Schließlich zeigte der Bordcomputer eine Meldung an, wonach die hinteren Bremsbeläge an der Verschleißgrenze angelangt seien. Außerdem wurde das Fahrzeug mehrfach vom herbeigerufenen "BMW-Servicemobil" zu verschiedenen Vertragswerkstätten verbracht, weil es sich nicht starten ließ.
Neun Monate nach Fahrzeugübergabe erklärte der Kläger "wegen der erheblichen Mangelhaftigkeit" den Rücktritt vom Vertrag. Einen vom Verkäufer angebotenen Termin zur Überprüfung des Fahrzeugs nahm der Kläger nicht mehr wahr. Aufforderungen, das Fahrzeug zum Zwecke der Überprüfung vorzustellen, wies er zunächst zurück. Schließlich kam er der Aufforderung nach und brachte das Fahrzeug zur Niederlassung des Verkäufers, wo erneut Reparaturarbeiten im Bereich des Thermostats durchgeführt wurden.
Keine Informationspflicht des Kunden
Das LG Saarbrücken hat dem Rücktrittsbegehren des Klägers stattgegeben. Das von ihm erworbene Fahrzeug sei nachweislich mangelhaft gewesen. Das Rücktrittsrecht erlösche auch nicht deswegen wieder, weil der Käufer dem Verkäufer nur einmal Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe. Wie die Richter in ihrer Begründung wörtlich erklären, "hat sich der Kläger nicht aus eigenem Antrieb an andere Autohäuser gewandt, um dort Nachbesserungsarbeiten durchführen zu lassen, die eigentlich vom Verkäufer zu erbringen waren, sondern er hat es lediglich hingenommen, dass sein liegen gebliebenes Fahrzeug nach dem Herbeirufen des 'BMW-Servicemobils' zu anderen, näher gelegenen Vertragswerkstätten des Beklagten verbracht wurde."
Daher müsse sich die Beklagte in einem solchen Fall die fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche der für sie tätigen Werkstätten im Rahmen des § 440 BGB anrechnen lassen. Ergänzend wurde angemerkt, dass der Kläger auch nicht gehalten war, die Beklagte von der Einschaltung anderer Vertragswerkstätten gesondert zu informieren. (Gregor Kerschbaumer)