Donnerstag, 24.05.2012
Verkehrsblatt IVW
15.10.2009
¬ Interview zum GW-Garantieurteil
GW-Garantie Schild
Die GW-Garantie als Marketinginstrument ist seit gestern deutlich geschwächt.

"Freiheit des Verbrauchers steht im Vordergrund"

Während vor zwei Jahren ein Urteil vom Bundesgerichtshof zum Thema GW-Garantien noch für helle Aufregung in der Branche sorgte (wir berichteten), gibt es zu dem am Mittwoch ergangenen Richterspruch bislang kaum Reaktionen. Doch die Konsequenzen könnten drastisch sein.

Tenor: Eine Garantie darf zwar an regelmäßige Inspektionen geknüpft werden, doch darf der Kunde nicht verpflichtet werden, dass diese Inspektionen im Hause des Garantiegebers durchgeführt werden. Die GW-Garantie als Marketinginstrument könnte also gestern schweren Schaden erlitten haben. Unter anderem zu diesem Punkt haben wir Rechtsanwalt Dr. Thomas Funke von der Kölner Kanzlei Osborne Clarke befragt:

Herr Dr. Funke, das gestern ergangene BGH-Urteil zu GW-Garantien wirft einige Fragen auf. Zum Ersten: Sollte bei Bestandsverträgen die unwirksame Klausel geändert werden?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Gebrauchtwagenverkäufer nicht darauf bestehen darf, dass das Fahrzeug in seiner Werkstatt gewartet wird. Dies würde den Kunden unangemessen benachteiligen. Dasselbe gilt für die Verplichtung, die – möglicherweise sogar unwirtschaftliche – Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Daher sollten für die Zukunft die Musterverträge angepasst werden. Für Altverträge kann der Händler bzw. Versicherungsgeber versuchen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Dies setzt aber eine entsprechende Information des Gebrauchtwagenkäufers voraus. Der Gebrauchtwagenkäufer braucht eine solche Änderung nicht einfach hinzunehmen, er könnte ihr widersprechen.

Wie könnte eine Änderung aussehen, welche die GW-Garantie auch noch als Instrument zur Werkstattauslastung einsetzbar macht?

Dies lässt sich erst sagen, wenn die Begründung zu dem Urteil des BGH vorliegt. Der Einsatz von Garantien zur Steigerung der Werkstattauslastung wird aber nicht nur von der Rechtsprechung zunehmend kritisch beurteilt, sondern auch von den Kartellbehörden. Die Europäische Kommission führt im "Leitfaden" zur aktuellen Kfz-GVO aus, dass es bei der gesetzlichen Gewährleistung wie bei erweiterten Garantien nicht darauf ankommen soll, wo das Fahrzeug zwischenzeitlich gewartet wurde. Die Freiheit des Verbrauchers bei der Werkstattwahl steht im Vordergrund. Diese Ausführungen beziehen sich auf Neufahrzeuge, sollten aber auch für den GW-Bereich nicht außer Acht gelassen werden.

Welchen Rat geben Sie Händlern, die von Kunden mit dem Urteil oder gar konkret mit (Alt-)Schäden konfrontiert werden? Können sie sich grundsätzlich am Versicherer schadlos halten?

Ja. Soweit sich der Versicherer nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf die einschränkende Klausel berufen darf, sollte er entsprechende Schäden regulieren.

Das Gespräch führte Niko Ganzer

 
 

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