Bei der fiktiven Schadensberechnung sind die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt anzusetzen. Dies hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden und ist damit der gängigen Rechtssprechung gefolgt (Az: 343 C 34380/05). In dem Fall wollte eine Versicherung einen geschädigten Autofahrer auf vermeintlich gleichwertige aber markenfreie Werkstätten in der Region verweisen. Die Richter sahen dies anders: Der Geschädigte habe Anspruch auf Erstattung der im Sachverständigengutachten zugrunde gelegten Verrechnungssätze eines markengebundenen Servicebetriebes. Dies gelte unabhängig davon, ob und wie er sein Fahrzeug tatsächlich instand setzen lasse. Ziel des Schadenersatzes sei die Totalreparatur, wobei der Geschädigte grundsätzlich sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des Schadenersatzes frei sei. Laut AG München spielt diesbezüglich auch das Alter des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt keine Rolle. Bei einem sieben Jahre alten Auto seien die Stundensätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung "grundsätzlich erstattungsfähig". Dass dies im konkreten Fall unwirtschaftlich wäre, sei vorliegend weder ersichtlich noch durch die Versicherung nachgewiesen, hieß es in dem Urteil. (rp)
Fiktive Abrechnung: Geschädigter hat die freie Wahl
AG München: Versicherung muss Stundensätze von Markenwerkstätten erstatten