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Fahrzeugmangel: Streit um Art der Nacherfüllung

16.10.2013 13:25 Uhr
Fahrzeugmangel: Streit um Art der Nacherfüllung
BGH: Auch im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch darf sich ein Händler noch darauf berufen, dass ihm eine Ersatzlieferung nicht zuzumuten ist.
© Foto: Gina Sanders/Fotolia

Laut BGH ist der Verkäufer "in der Regel" nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.

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Ein Fahrzeughändler darf auch dann noch eine Ersatzlieferung verweigern, wenn er zunächst jegliche Mängel des Fahrzeugs bestritten und aus diesem Grund die Nacherfüllung insgesamt verweigert hat. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden (BGH-Az.: VIII ZR 273/12).

Im Streitfall machte ein Kunde bei einem im August 2009 geleasten Neufahrzeug verschiedene Mängel geltend und verklagte den Händler auf Nacherfüllung durch Lieferung eines Neufahrzeugs. Dieser Klage gab die Vorinstanz, das OLG Nürnberg, statt: das Fahrzeug sei jedenfalls insoweit mangelhaft, als die automatisch an- und ausklappenden Außenspiegel nicht zuverlässig funktionierten. Da die Beklagte eine Nacherfüllung komplett verweigert habe, könne sie sich nun nicht mehr darauf berufen, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs für sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sei.

Dieser Auffassung trat nun der BGH entgegen. "Das Berufungsgericht hat es der Beklagten zu Unrecht versagt, sich gegenüber dem geltend gemachten Anspruch auf Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) auf das Verweigerungsrecht aus § 439 Abs. 3 BGB zu berufen", hieß es in einer Gerichtsmitteilung. Der Verkäufer sei "in der Regel" nicht daran gehindert, sich auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung erst im Rechtsstreit über den Nacherfüllungsanspruch zu berufen.

Da das Berufungsgericht nicht abschließend geprüft hat, ob hinsichtlich des festgestellten Mangels die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB vorliegen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. (ng)

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