Fahrzeughersteller dürften nach Auffassung der EU-Kommission Wartungs- und Reparaturarbeiten fabrikatsfremder Werkstätten nicht zum Anlass nehmen, Garantieleistungen zu verweigern. Dies stellt die Kommission auf eine Anfrage des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) klar. Schwerpunkt der Anfrage war die Interpretation von Frage 37 des Leitfadens zur Verordnung 1400/2002 (GVO). Hierin heißt es: "Kann der Hersteller die Gewährleistung verweigern, wenn ein Verbraucher sein Fahrzeug während des Garantiezeitraums von einer unabhängigen Werkstatt instand setzen oder warten lässt?" Die Kommission stellt daraufhin klar, dass sich die Ausführungen unter Frage 37 (vgl. Download) "ausschließlich auf die Herstellergarantie beziehen, nicht dagegen auf die Sachmängelhaftung des Verkäufers", so die Argumentation in dem Schreiben. Und weiter: "Mit den 'erweiterten Gewährleistungen', die insbesondere von der Kommission missbilligt werden, sind solche Formen der Herstellergarantie gemeint, die über die zweijährige Sachmängelhaftung des Verkäufers hinausgehen, und zwar entweder zeitlich (z.B. zehn Jahre Durchrostungsgarantie) oder von der Leistung her (z.B. Mobilitätsgarantie)". (tc)
EU antwortet ZDK: Hersteller dürfen Garantieleistungen nicht verweigern
Kommission interpretiert Frage 37 der GVO: Verbraucherrecht darf nicht eingeschränkt werden