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GW-Verkauf: Detaillierte Mängelliste ist Pflicht

30.04.2014 23:12 Uhr
Wer einen Gebrauchtwagen kauft und erst nach der eigenen Reparatur eines Mangels die Rücknahme verlangt, hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Zu pauschale Erklärungen im GW-Kaufvertrag schützen nicht vor Gewährleistungsforderungen.
© Foto: Daniel Ernst/Fotolia

Um Gewährleistungsforderungen von Kundenseite auszuschließen, muss der Händler auch bei einem "bedingt fahrfähigen" Auto ihm bekannte Mängel genau aufzählen.

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Die pauschale Nennung "vieler Mängel" im Kaufvertrag für einen Gebrauchtwagen reicht für einen Händler nicht aus, um eine spätere Gewährleistung zu verweigern. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor (OLG-Az.: 4 U 20/12).

In dem verhandelten Fall hatte ein Käufer für 6.000 Euro einen VW Polo erworben. Im Kaufvertrag war von Seiten des Händlers vermerkt: "Das Fahrzeug ist extrem verschlissen, es hat viele Mängel und vermutlich nur eine kurze Restlebensdauer, Rostschäden wegen des Baujahres sind vorhanden, sämtliche Bauteile sind defekt, somit ist das Fahrzeug nur bedingt fahrfähig."

Nach eineinhalb Jahren stellte der Käufer fest, dass der Wagen nicht mehr beschleunigte. Ein Gutachter führte das auf den hohen Verschleiß am Motor zurück. Der Käufer forderte vom Händler einen Mangelbehebung, die dieser jedoch verweigerte.

Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Die Klausel sei ein unzulässiger Gewährleistungsausschluss, da sie viel zu pauschal formuliert sei, zitiert die Deutsche Anwaltshotline aus dem Urteil. Um Forderungen von Kundenseite auszuschließen, hätte der Händler detailliert die ihm bekannten Mängel beschreiben müssen. (sp-x)

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