Mängelansprüche beim Kauf einer Photovoltaikanlage können bereits nach zwei Jahren verjähren. Dies hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden (BGH-Az.: VIII ZR 318/12). Der Kläger scheiterte damit mit dem Ansinnen, eine fünfjährige Verjährungsfrist durchzusetzen, die das Kaufrecht (§ 438 BGB) für Bauwerke vorsieht bzw. für Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
Im Streitfall kaufte der Kläger im April 2004 von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung des Klägers im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits vom Kläger gekauft hatte. Er montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune, nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb und speiste den Strom ins Netz ein.
Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Deren Sachverständiger stellte an einigen Photovoltaik-Modulen Sachmängel fest, worüber der Kläger die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens wurden weitere Mängel festgestellt, wegen dem der Kläger in einem anschließenden Prozess gegenüber dem Landwirt zu Schadensersatz verurteilt wurde.
Anlage ist kein Bauwerk
Mit seiner Klage wollte der Kläger von dieser Schadensersatzverpflichtung freigestellt werden. Die Beklagte erklärte zunächst erfolglos, dass die Ansprüche verjährt seien, denn das Landgericht gab der Klage überwiegend statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Erst der BGH sprach sich zu ihren Gunsten aus, denn die auf dem Dach der Scheune errichtete Photovoltaikanlage sei selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes.
"Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung", heißt es in der Gerichtsmitteilung. Vielmehr diene die Anlage der Stromerzeugung und somit eigenen Zwecken. Anders könnte die Lage laut Verband der Photovoltaikanlagenbetreiber jedoch aussehen, wenn die Anlage (auch) für den Eigenverbrauch produziert.(asp)