Dienstag, 22.05.2012
Verkehrsblatt IVW
23.06.2009
¬ Urteil
Bewertungsportal spickmich.de
Eine dünnhäutige Lehrerin muss sich weiter schlechte Noten durch ihre Schüler gefallen lassen.

BGH stärkt Bewertungsportalen im Internet den Rücken

Der Bundesgerichtshof hat heute mit einem Urteil Bewertungsportalen im Internet den Rücken gestärkt (BGH; Az.: VI ZR 196/08). Anlässlich einer Klage einer Lehrerin gegen Benotungen durch Schüler auf der Internetseite "Spickmich.de" (wir berichteten) entschied das Gericht, dass solche Bewertungen Meinungsäußerungen darstellen, die weder schmähend noch der Form nach beleidigend seien. Nach Abwägung des Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits entschieden die Richter zugunsten der Betreiber der Internetseite.

Die Bewertung betreffe die berufliche Tätigkeit der Klägerin, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genieße, heißt es in der Urteilsbegründung. Und weiter: "Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen."

Allerdings betonten die Richter auch, dass eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrechts des Bewerteten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Bewertenden immer eine Einzelfallentscheidung sei. Im Streitfall "ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung" zulässig, so der BGH abschließend.

 

¬ Lesen Sie weiter auf Seite 2: Reaktionen auf das Urteil

 


 

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