Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Garantieansprüche von Gebrauchtwagenkäufern erneut gestärkt. Eine strikte Bindung des Käufers, Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Garantiegebers ausführen zu lassen, ist laut BGH unwirksam. Nach einem Urteil vom Mittwoch gilt dies jedenfalls dann, wenn Vertragsklauseln eine Inspektion in einer anderen Werkstatt von einer ausdrücklichen "Freigabe" durch den Händler oder die Versicherung abhängig machen. Der Käufer werde dadurch unangemessen benachteiligt, entschied das Karlsruher Gericht (Az: VIII ZR 354/08 vom 14. Oktober 2009). Damit gab der BGH dem Käufer eines zehn Jahre alten Mercedes C 280 Recht, der von seiner Versicherung einen im Vertrag garantierten Höchstbetrag von 1.000 Euro für einen Motorschaden verlangte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Käufer die vorgeschriebene 90.000-Kilometer-Inspektion versäumt hatte. Nach den Worten des BGH ist es dem Käufer in vielen Fällen nicht zuzumuten, den Wagen in der Werkstatt des Verkäufers inspizieren zu lassen. Klägeranwalt Axel Rinkler hatte in der Verhandlung geltend gemacht, dass der Käufer – selbst wenn er Hunderte von Kilometern entfernt wohne – sich jedesmal an die Werkstatt wenden müsste. Laut BGH trägt die Klausel solchen Konstellationen nicht ausreichend Rechnung, weil sie immer die vorherige Genehmigung von Werkstatt oder Versicherung verlangt. Eine Notwendigkeit für diese Einschränkung sei nicht ersichtlich, argumentierte der BGH.
GW-Garantie: BGH schmettert Ausschlussklauseln ab
GW-Garantien dürfen nicht von einer Bindung an die Werkstatt abhängig gemacht werden, wenn der Käufer für eine Inspektion in einem anderen Service-Betrieb eine ausdrückliche "Freigabe" vom Händler oder der Versicherung einholen muss.
Rolf Achtzig