Dienstag, 22.05.2012
Verkehrsblatt IVW
14.10.2009
¬ GW-Garantie
Laut BGH ist es dem Käufer in vielen Fällen nicht zuzumuten, den Wagen in der Werkstatt des Verkäufers inspizieren zu lassen.

BGH schmettert Ausschlussklauseln ab

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Garantieansprüche von Gebrauchtwagenkäufern erneut gestärkt. Eine strikte Bindung des Käufers, Inspektionen ausschließlich in der Werkstatt des Garantiegebers ausführen zu lassen, ist laut BGH unwirksam. Nach einem Urteil vom Mittwoch gilt dies jedenfalls dann, wenn Vertragsklauseln eine Inspektion in einer anderen Werkstatt von einer ausdrücklichen "Freigabe" durch den Händler oder die Versicherung abhängig machen. Der Käufer werde dadurch unangemessen benachteiligt, entschied das Karlsruher Gericht (Az: VIII ZR 354/08 vom 14. Oktober 2009).

Damit gab der BGH dem Käufer eines zehn Jahre alten Mercedes C 280 Recht, der von seiner Versicherung einen im Vertrag garantierten Höchstbetrag von 1.000 Euro für einen Motorschaden verlangte. Die Versicherung verweigerte die Zahlung, weil der Käufer die vorgeschriebene 90.000-Kilometer-Inspektion versäumt hatte.

Nach den Worten des BGH ist es dem Käufer in vielen Fällen nicht zuzumuten, den Wagen in der Werkstatt des Verkäufers inspizieren zu lassen. Klägeranwalt Axel Rinkler hatte in der Verhandlung geltend gemacht, dass der Käufer – selbst wenn er Hunderte von Kilometern entfernt wohne – sich jedesmal an die Werkstatt wenden müsste. Laut BGH trägt die Klausel solchen Konstellationen nicht ausreichend Rechnung, weil sie immer die vorherige Genehmigung von Werkstatt oder Versicherung verlangt. Eine Notwendigkeit für diese Einschränkung sei nicht ersichtlich, argumentierte der BGH.

 

¬ Lesen Sie weiter auf Seite 2: Vorlage der Reparaturrechnung nicht erforderlich

 


 

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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

16. Oktober 2009 16:58
Rolf Achtzig meint:

Hallo Redaktion,

danke für den Hinweis auf das Urteil aus 2007. Aber jetzt kapier ich gar nix mehr. Lesen die Richter am BGH nicht ihre eigenen Urteile aus der Vergagenheit? Das Urteil aus 2007 sagt doch auf den ertsen Blick, dass genaue Gegenteil von dem Urteil aus dem Jahr 2009 aus. Wie geht das zusammen? Vor dem Gesetz sind doch alle gleich - oder? Es kann doch nicht ein Garantierecht für Automobilhersteller und eins für Garantieanbieter geben - oder doch?

Ich bin gespannt, wie der Fall weiter geht und hoffe, asp bleibt am Ball!


16. Oktober 2009 11:33
Rolf Achtzig meint:

Müssten dann von der Logik her nicht auch alle Garantien der Automobilhersteller hinfällig sein, die dem Kunden vorschreiben, dass seine Durchrostunggarantie von 10, 15 oder 30 Jahren nur dann Gültigkeit besitzt, wenn er brav einmal pro Jahr zur "Rostinspektion" beim Vertragsbetrieb vorfährt?

Redaktion: In einem anderen Urteil hat der BGH bei "großzügigen" Garantien die Bindung an das Werkstattnetz erlaubt: http://www.autoservicepraxis.de/cms/784358

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