Im speziellen Fall hatte ein Autofahrer in einer Hobbywerkstatt die Reifen seines Fahrzeugs gewechselt. Dazu bediente er sich einer Hebebühne, die beim herabsenken auf einen Reifen traf und sich verformte.
Das Langericht Karlsruhe entschied, dass die private Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss (AZ: 9S 430/13). Denn der Schaden sei nicht durch den "Betrieb des Fahrzeugs" entstanden, so die Begründung. Zwar könten auch Vorbereitungen für das Fahren zum "Betrieb" gehören, insbesondere auch Reparaturen. Im vorliegenden Fall jedoch sei die Hebebühne bewegt worden. Darum greife die private Haftpflichtversicherung. (asp)