Dienstag, 22.05.2012
Verkehrsblatt IVW
25.09.2009
¬ BGH
BGH: Umsatz mit Stammkunden kann auf Basis der Geschäfte mit Kartenzahlern hochgerechnet werden.

Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters

Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters kann der Anteil des Umsatzes und der Provisionseinnahmen, der auf Geschäfte mit Stammkunden entfällt, für Barzahler auf der Basis der Geschäfte mit Kartenzahlern (EC-Karten, Kreditkarten, Tankkarten) hochgerechnet werden. Mit diesem jetzt veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine weitere wichtige Entscheidung im Zusammenhang mit der Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Tankstellenpächtern gefällt (vom 15. Juli 2009; Az.: VIII ZR 171/08). Darauf macht die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig aufmerksam.

"Dabei sind aber solche Karten auszunehmen, bei denen an der betreffenden Tankstelle konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von Kunden eingesetzt werden, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und in demselben Umfang Bargeschäfte tätigen, wie z.B. Lkw-Fahrer", erklärt Creutzig. Laut Juristin charakterisiert der BGH einen Stammkunden als jemanden, der mindestens viermal pro Jahr bei der Tankstelle getankt hat, wobei es nicht darauf ankommt, dass dies pro Quartal einmal geschieht. Auch unterstreichen die Karlsruher Richter, dass eine Abwanderungsquote von 20 Prozent pro Jahr rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Zur Ermittlung des Stammkundenumsatzanteils der Barkunden des Tankstellenpächters gibt der BGH aber bisher nicht entschiedene Richtlinien aus: Nach Ansicht des Gerichts kann der Stammkundenumsatzanteil der Barzahler im vergangenen Vertragsjahr auf Grundlage des Stammkundenumsatzanteils des Teils der Kunden geschätzt werden, die mit Kreditkarten oder vergleichbaren Karten (z.B. EC-Karten) bezahlen. Der sich so ergebende Stammkundenumsatzanteil innerhalb der Kartenkunden kann hochgerechnet werden auf den Gesamtumsatz des vergangenen Vertragsjahres, falls keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass dieses Verhältnis zu den "anonymen" Barzahlern wesentlich anders ist als innerhalb der Kartenkundschaft.

Zurück an Vorinstanz

Im Urteilsfall hat die beklagte Mineralölgesellschaft aber Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bestimmte Karten von Kunden eingesetzt worden sind, die ihrer Art nach nicht mit derselben Häufigkeit und demselben Umfang Bargeschäfte tätigen, vor allem Lkw-Fahrer. Um diese Frage aufzuklären, wurde der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Von Bedeutung ist Creutzig zufolge auch die Auffassung des BGH, ein Billigkeitsabzug komme nicht in Betracht, obwohl es sich um eine Autobahntankstelle handelte. Wenn die geworbene Zahl von Stammkunden hinter derjenigen einer Straßentankstelle zurückbleibt, so werde dies dadurch ausgeglichen, dass eine niedrigere Stammkundenquote bei einer Autobahntankstelle anerkannt werde. (asp)

 
 

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