Dienstag, 22.05.2012
Verkehrsblatt IVW
06.12.2006
 
Im Fahrzeug verboten: Leuchtender Weihnachtsschmuck.

Beleuchtete Weihnachtsbäume im Fahrzeug nicht zulässig

Einige Autofahrer schmücken in diesen Tagen ihr Fahrerhaus mit kleinen, bunt leuchtenden Weihnachtsbäumchen. Das ist laut einem amtlichen Zusatz zum Paragrafen 49a Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StvZO) jedoch verboten und kann mit einem Bußgeld bestraft werden. Die Mini-Lichterkette sollte aus diesem Grund nur leuchten, wenn das Auge des Gesetzes keinen Grund zur Beanstandung sehen kann – zum Beispiel auf Autohöfen, meldete jetzt das Unternehmen Hella. Auf der Straße hingegen könne alles, was blinkt oder leuchtet, mit Warnzeichen verwechselt werden.

Die gleiche Vorschrift gelte auch für bunt blinkende und umlaufende LED-Namensschilder sowie beleuchtete Firmenzeichen, hieß es weiter. Auch beleuchtete Radkästen, Fahrzeugunterseiten und Scheibenwaschdüsen würden unter das Verbot fallen. Im Fahrzeug dürfe deshalb nur das leuchten, was ein Zulassungszeichen trage. Zulassungszeichen sind beispielsweise ein E im Kreis oder die alte deutsche Kennzeichnung mit dem Buchstaben K und einer Wellenlinie. (stb)

 
 

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