Ist eine Betriebshaftpflichtversicherung für mehrere Versicherungsnehmer abgeschlossen, so haften alle als Gesamtschuldner für die Beiträge. Das gilt zumindest für den Fall, dass bei Aufnahme eines Schwesterunternehmens in einen bestehenden Versicherungsvertrag nicht eindeutig geklärt wurde, dass deren Risiken unabhängig versichert werden sollten. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm im März 2013 getroffen und damit die Berufung des Autohauses zurückgewiesen (OLG-Az.: 20 U 40/12).
Der Versicherungsvertrag des beklagten Autohauses umfasste zunächst nur den Kfz-Handel und den Handwerksbetrieb des Autohauses selbst. Später wurde der Versicherungsschutz auf ein Schwesterunternehmen, ebenfalls ein Autohaus, erweitert. Gegen dieses Schwesterunternehmen musste aber schon kurze Zeit später ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Daraufhin forderte das Versicherungsunternehmen das Autohaus auf, die ausstehenden Versicherungsprämien auch für das Schwesterunternehmen zu leisten. Dieser Forderung kam das Autohaus nicht nach.
Der zuständige Senat bestätigte die Auffassung des Versicherers und verurteilte das Autohaus zur Zahlung der ausstehenden Prämien für das Schwesterunternehmen. Begründung: Die im Zuge der Vertragsverhandlungen abgegebenen Erklärungen, insbesondere der dem Senat vorgelegte Schriftverkehr der Parteien, sprächen nicht dafür, dass das Schwesterunternehmen 'eigenständige Versicherungsnehmerin' werden sollte.
Einheitliche Versicherungsforderung
Vielmehr sei aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten davon auszugehen, dass das Schwesterunternehmen mitversicherte (juristische) Person im Sinne des § 43 Abs. 2 VVG geworden oder aber jedenfalls (Mit-)Versicherungsnehmerin sei. Damit hafte in beiden Fällen das Autohaus für die Beträge, die zur Versicherung der Risiken des Schwesterunternehmens zu entrichten waren.
Es hätte schon für jedes zu versichernde Interesse eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden müssen, um zu einem anderen Schluss zu kommen, so die Richter in ihrem Urteil. Seien die Einzelinteressen hingegen in einem gemeinsamen Versicherungsvertrag abgesichert, so entstehe auch eine einheitliche Versicherungsforderung, die sich gegen sämtliche (Mit-)Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner richte. (Gregor Kerschbaumer)