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¬ Urteil zu Rückrufaktionen

- Ein Rückruf für den Alfa Romeo 156 aus dem Jahre 2004 hat für einen Vertragshändler im Jahre 2009 ein teures Nachspiel.
Auch Vertragshändler können für Herstellerfehler haften
Missachtet ein Vertragshändler seine Warnpflicht, haftet er auch für konstruktionsbedingte Fahrzeugmängel. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat kürzlich der ZDK seine Mitglieder hingewiesen (Az. I-22 U 157/08). Demnach ist der Vertragshändler verpflichtet, seinen Kunden zu warnen, wenn unvorhersehbare Gefahren zu erheblichen Fahrzeugschäden führen können. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Hersteller zuvor eine Rückrufaktion nebst Änderung des Wartungsplans durchgeführt hat.
Im vorliegenden Fall erwarb der Kunde im Jahre 2005 einen gebrauchten Alfa Romeo 156 SW 2.0 TS (Baujahr 2001) bei einem Alfa-Vertragshändler. Im Jahre 2004 hatte der Hersteller u.a. für Fahrzeuge dieses Typs eine Rückrufaktion durchgeführt (wir berichteten, s.u. "Mehr zum Thema"), da die Motorhaubenschlösser bei nicht hinreichender Wartung korrodieren und die Motorhauben sich während der Fahrt öffnen könnten. Zeitgleich erweiterte der Hersteller die Inspektionsvorgaben um eine gesonderte Wartung des Motorhaubenschlosses.
Zwei Jahre nach dem Kauf und damit deutlich nach Ablauf der Gewährleistungszeit erlitt der Käufer einen Unfall, weil sich die Motorhaube wegen des korrodierten Schlosses bei etwa 100 km/h auf der Autobahn öffnete, die Frontscheibe durchschlug und das Dach verbeulte. Den Schaden von fast 6.000 Euro wollte der Kläger vom Händler ersetzt haben, soweit seine Teilkaskoversicherung ihn nicht übernommen hatte. Das Gericht billigte dem Kläger den Schadensersatzanspruch zu.
¬ Lesen Sie weiter auf Seite 2: Mitverschulden des Kunden nur bei vorhersehbaren Schadenseintritt
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