Auch geringe Farbabweichungen stellen bei Neuwagen einen Sachmangel dar. Zu diesem Ergebnis kommt zumindest das Landgericht Ansbach in einem Beschluss vom 9. Juli (Az.: 1 S 66/14). Da die Fahrzeug-Verkäuferin daraufhin ihre Berufung zurücknahm, ist ein Urteil des Amtsgerichts Weißenburg seit 7. August rechtskräftig. Der Kläger hat damit einer Gerichtsmitteilung vom Dienstag zufolge Anspruch auf 3.250 Euro für die Umlackierung des von ihm erworbenen Fahrzeugs.
Der Kläger hatte im entschiedenen Fall bei der Autohändlerin einen Seat Altea in der Farbe "Track-Grau Metallic" bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe "Pirineos Grau". Diese Farbabweichung bewerteten sowohl das Amtsgericht als nun auch das Landgericht als Abweichung von der vertraglich präzise vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel.
Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Gerichte übereinstimmend als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar sei, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhänge.
Auch die im Kaufvertrag enthaltene Formulierung, wonach Modell- sowie Ausstattungsänderungen durch den Hersteller zu Lasten des Käufers gingen, sei unwirksam. Denn bei einem Neuwagenkauf handele es sich "um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft". Der Käufer habe eine bestimmte, individualisierte (Farb-)Wahl getroffen und sei nur deswegen bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Die Verkäuferin habe es in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen (Farb-)Änderung zu schützen.
ZDK prüft AGB
"Ob und inwieweit die konkreten Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Verbände VDA, VDIK und ZDK von diesem Urteil betroffen sind, lässt sich derzeit noch nicht beurteilen", erklärte ein ZDK-Sprecher auf Anfrage von asp-Online. Dazu müssten erst die Urteile beider Instanzen ausgewertet werden. Das konkrete Urteil sei im Ergebnis "nicht zu beanstanden", da es sich in der Tat um zwei unterschiedliche Farben gehandelt habe.
"In diesem Zusammenhang sei an die so genannte 'Corvette-Entscheidung' des BGH vom 17.02.2010 (Az.: VIII ZR 70/07) erinnert. Dort ging es um ein Fahrzeug, das in der Farbe Blau bestellt, jedoch in Schwarz geliefert worden war". Insofern sei die Begründung des Gerichts nachvollziehbar, dass im konkreten Fall die Farbabweichung für den Kunden unzumutbar war, so der Verbandsvertreter. (ng)