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BGH zu Abschleppdiensten: Angemessenes Lösegeld fürs Auto

04.07.2014 16:06 Uhr
BGH zu Abschleppdiensten: Angemessenes Lösegeld fürs Auto
Fazit nach dem BGH-Urteil: Abschleppkosten müssen sich an realen wirtschaftlichen Bedingungen der Branche orientieren.
© Foto: Antje Lindert-Rottke / fotolia

Im Juristendeutsch sind Falschparker "Besitzstörer". Deswegen darf ihr Auto abgeschleppt und an einen unbekannten Ort gebracht werden. Die Kosten müssen aber im Rahmen bleiben.

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Der Bundesgerichtshof setzt Abschleppdiensten in privatem Auftrag Grenzen: Die Firmen dürfen von Falschparkern keine unangemessen hohen Beträge fordern. Ein Autofahrer aus Bayern hatte seine Klage gegen die Forderung von 250 Euro für die Freigabe des abgeschleppten Autos bis vor die letzte Instanz getragen. Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter vom Freitag muss er noch in die Verlängerung. Der BGH verwies den Fall mit klaren Vorgaben an das Landgericht München zurück (Az.: V ZR 229/13).

Die für das Abschleppen des Autos verlangten Kosten müssten mit dem "verglichen werden, was üblicherweise in der Region dafür verlangt wird", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann am Freitag in Karlsruhe. Der von ihr geleitete V. Zivilsenat hob das Urteil des Landgerichts vom August vergangenen Jahres auf. Dort müssen die Richter nun neu entscheiden. Nicht ersetzt bekommt der Kläger seine vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht hatte in zweiter Instanz 175 Euro für zulässig befunden, nachdem das Amtsgericht zuvor 100 Euro festgesetzt hatte. Im Kern des Streits stand die Frage, ob der von dem Autofahrer geforderte Betrag von 250 Euro auch die Kosten für die Mitarbeiter der Parkräume KG zur Überwachung des Parkraums enthält. Denn diese Kosten dürfen dem Falschparker nicht zur Last gelegt werden, wie das BGH 2011 festhielt.

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