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Urteil: Altes Radlager darf nicht als neu angepriesen werden

03.06.2014 13:24 Uhr
Urteil: Altes Radlager darf nicht als neu angepriesen werden
Urteil: Ein "neues" Radlager darf nicht älter als fünf Jahre sein.
© Foto: asp

Auch wenn die Ware noch originalverpackt und ungebraucht ist, muss ein Ersatzteilhändler laut OLG Saarbrücken dem Kunden einen Hinweis auf die lange Lagerdauer geben.

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Radlager, die länger als fünf Jahre gelagert wurden, dürfen nicht als "neu" beworben werden. Das gilt laut einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts auch, wenn sie originalverpackt und noch ungebraucht sind. Die Richter untersagten einem Anbieter von Kfz-Ersatzteilen auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine entsprechende Werbung (Az. 1 U 11/13).

Wie der Verein berichtete, hatte der Händler im Internet Radlager für bestimmte Pkw angeboten, und diese mit "Artikelzustand: Neu" bezeichnet. Außerdem war die Verpackung abgebildet, die aus der Zeit vor 1990 stammte, jedoch kein Produktions- oder Mindesthaltbarkeitsdatum aufwies.  Werde mit dem Begriff "neu" geworben, sei dies in diesem Fall irreführend, so das Gericht. Denn dem Käufer werde suggeriert, er könne das technisch sensible Ersatzteil unbesehen verwenden.

Den Einfluss der Lagerungsdauer auf die Gebrauchstauglichkeit der Produkte verdeutlichten schon die Lagerempfehlungen der Hersteller, die zum Teil beim Überschreiten einer Lagerzeit von fünf Jahren eine Überprüfung auf Konservierungszustand und Korrosion empfehlen, weil die Einhaltung gewisser Lagerbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperaturschwankungen) erforderlich sei. Dem Käufer müsse also zumindest ein Hinweis auf die lange Lagerdauer gegeben werden.

Die Wettbewerbszentrale wurde laut eigener Aussage aufgrund einer Beschwerde aus der Industrie tätig. "Hintergrund dieser Beschwerden ist, dass die Hersteller der Produkthaftung unterliegen, gleichzeitig aber keinen Einfluss auf eine langjährige Lagerung durch die Wiederverkäufer haben", heißt es in der Mitteilung. (asp)

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