Bei grober Fahrlässigkeit des Kunden musste ein Versicherungsunternehmen in der Vergangenheit den Schaden zumeist nicht übernehmen. Aufgrund einer zwischenzeitlichen Änderung des Versicherungs-vertragsgesetzes ist die Ausgangslage nicht mehr eindeutig. Danach ist der Versicherer nur noch berechtigt, seine Leistung "in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Ein nun vorliegendes Urteil des Landgerichts Münster konkretisiert diese so genannte "Quotenregelung". Es ging in diesem Fall um eine Rotlicht-Missachtung. Weil die Klägerin nach ihrer Aussage von der tief stehenden Sonne geblendet wurde, überfuhr sie eine durch Ampeln gesicherte Kreuzung und verursachte einen Unfall mit einem anderen Fahrzeug. Da der Sachschaden am eigenen Wagen erheblich war und die Klägerin eine Vollkaskoversicherung besaß, war sie nicht bereit, die vom Versicherer angebotene Regulierung der Hälfte ihres Schadens zu akzeptieren. Das Unternehmen ging dabei nur von einem "mittleren Grad" grober Fahrlässigkeit aus. Diese Forderung der Klägerin nach einer höheren Quote ging den Richtern des Landgerichts Münster aber zu weit und sie wiesen die Klage als unbegründet ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss die Ampel nämlich bereits mehrere Sekunden auf Rot gestanden haben, als die Klägerin in die Kreuzung hinein fuhr. Dies wertete das Gericht wiederum als grobe Fahrlässigkeit und die vom Versicherer zugestandene Quote von fünfzig Prozent für angemessen (AZ: 015 O 141/ 09). (Michael Vetter)
Finanztipp: Abrechnung nach Quote
In Fällen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers mussten Versicherungen in der Vergangenheit nichts bezahlen. Nach einer Gesetzesänderung müssen die Institute bei der Kürzung eine Verhältnismäßigkeit beachten.