Eine Vertragsstrafe von 1.100 Euro ist dann in der Höhe unzureichend, wenn durch den geahndeten Wettbewerbsverstoß der Verkauf eines Pkw im Wert von 40.000 Euro befördert wurde. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg hervor. Im Streitfall hatte ein Händler Fahrzeuge mit der Angabe einer Laufleistung von fünf gefahrenen Kilometern im Internet beworben, obwohl diese tatsächlich über einen wesentlich höheren Kilometerstand von 500 oder mehr verfügten. Daraufhin wurde er von einem Konkurrenten abgemahnt. Die vorformulierte strafbewehrten Unterlassungserklärung unterzeichnete der Händler zwar, für den Fall der Zuwiderhandlung wollte er aber statt der vorgesehenen, vom Antragsteller geforderten Vertragsstrafe von 5.100 Euro lediglich eine Vertragsstrafe von 1.100 Euro zahlen. Zu wenig, wie das OLG befand. "Die sich aus einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr entfällt durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall nur dann, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgeschlossen erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß wiederholt", heißt es im Oldenburger Beschluss. Da es im vorliegenden Fall um den Verkauf von Pkw zu Preisen von über 40.000 Euro und vermuteten Rohgewinnspannen im vierstelligen Bereich gehe, sei eine Vertragsstrafe von lediglich 1.100 Euro "offensichtlich unzureichend". In "Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung" reiche die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe von 2.500 bis 10.000 Euro. (ng)
Wettbewerbsverstoß: 1.100 Euro Vertragsstrafe zu wenig
Laut einem Beschluss des Oldenburger Oberlandesgerichts muss bei einer Unterlassungserklärung die Strafe für eine Wiederholung so hoch bemessen sein, dass sie für den getadelten Pkw-Händler auch wirklich eine abschreckende Wirkung hat.