Die Verwendung fremdsprachiger Internetseiten zur Festsetzung der Einfuhrabgaben eines importierten Oldtimers ist nicht zu beanstanden. Das geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom Mai 2013 hervor (BFH-Az.: VII B 146/12). Dies gilt zumindest für den Fall, dass keine Anhaltspunkte für einen Übersetzungsfehler vorliegen.
Im Streitfall stufte das Hauptzollamt einen vom Kläger in den USA gekauften Chevrolet Pick-up des Baujahrs 1948 zunächst vorläufig als Sammlungsstück mit geschichtlichen Wert gem. der Kombinierten Nomenklatur ein. Wegen Zweifeln ließ es aber ein Gutachten anfertigen. Das kam zu dem Schluss, dass sich das Fahrzeug nicht mehr im Originalzustand befinde und somit ein "normaler" und damit deutlich höherer Einfuhrabgabenbescheid für gebrauchte Lkw zu erlassen sei. Das Finanzgericht Bremen zeigte sich damit einverstanden.
Das wollte der Fan alter US-Cars aber nicht hinnehmen, denn bei ihrer Recherche hatten die Zöllner die Homepage des amerikanischen Verkäufers studiert und so herausgefunden, dass in dem Fahrzeug statt dem originalen Aggregat ein Motorblock aus dem Jahre 1954 mit größerem Hubraum verbaut wurde. Den Motorentausch stellte der Kläger nicht in Abrede. Er empfand aber die Verwendung der Rechercheergebnisse ohne amtliche Übersetzung als unzulässig.
Da der Entzug des Klassiker-Status durch den Zoll aber nicht durch Übersetzungsfehler herbeigeführt wurde, blitzte der Mann bei den BFH-Richtern ab. Nur solche Fehler wären Voraussetzung für eine begründete Beschwerde und damit eine Revision gewesen, heißt es in der Entscheidung. (ng)