Wenn bei einem bereits verkauften, aber noch nicht übergebenen Fahrzeug von einem Unbekannten der Lack zerkratzt wird, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auf dieses Urteil des OLG München (Az.: 20 U 5646/06) hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen. Auch wenn das Fahrzeug anschließend neu lackiert werde, stelle es nicht mehr die geschuldete Kaufsache dar, so das Gericht. Im vorliegenden Fall blieb das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf dem Firmengelände des Händlers. Der Käufer weigerte sich nach den erlittenen Lackschäden, das Fahrzeug abzunehmen, trat vom Kaufvertrag zurück und forderte den Händler zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf. Zu Recht, so das OLG München, da dem Händler die Lieferung des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand nicht mehr möglich war. Die Begründung: Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Vandalismus noch Eigentum des Händlers, so dass dieser die "Gefahr der zufälligen Verschlechterung" getragen habe. Auch wenn die Parteien im Kaufvertrag nicht ausdrücklich Originallack vereinbart hätten, so sei das Fahrzeug dennoch im damaligen, unbeschädigten und unfallfreien Zustand geschuldet gewesen, also mit Originallack. Der Originallack sei jedoch unstreitig durch äußere, plötzlich auf das Fahrzeug einwirkende Gewalt zerstört worden. Dies sei nach der Rechtsprechung des BGH einem Unfallgeschehen gleichzusetzen. (ng)
GW-Urteil: Zerkratzter Lack berechtigt zum Kaufrücktritt
Ein Käufer muss ein bereits angezahltes Fahrzeug nicht abnehmen, wenn es auf dem Firmengelände des Händlers Opfer von Vandalismus wird. Trotz neuer Lackierung stellt es laut OLG München nicht mehr die geschuldete Kaufsache dar.