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Wettbewerbsrecht: Wofür haftet ein GmbH-Geschäftsführer?

05.03.2015 12:26 Uhr
GmbH Schriftzug
Der BGH hat geklärt, wann GmbH-Geschäftsführer persönlich für Verfehlungen von Mitarbeitern haften.
© Foto: Friedberg / fotolia.com

Für das Gebiet des Wettbewerbsrechts hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende Entscheidung getroffen.

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Kfz-Gewerbe werden häufig in der Rechtsform einer GmbH betrieben. Da ist es für deren Geschäftsführer besonders wichtig, in welchen Fällen sie persönlich für Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern ihres Unternehmens haften. Für das Gebiet des Wettbewerbsrechts hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2014 (Az.: I ZR 242/12) eine grundlegende Entscheidung getroffen, wie der Kölner Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig berichtet.

In dem Urteilsfall verlangte die Klägerin von dem beklagten Geschäftsführer eines konkurrierenden Unternehmens die Unterlassung wettbewerbswidriger Aktionen der Mitarbeiter des Beklagten. Die Klägerin meinte, der Geschäftsführer hafte persönlich, weil er von den Verstößen Kenntnis gehabt habe und seinen Betrieb jedenfalls nicht so organisiert habe, dass er die Einhaltung von Rechtsvorschriften habe sicherstellen können.

Laut Creutzig verneinte der BGH – nach Überprüfung aller rechtlichen Gesichtspunkte – eine persönliche Haftung des Geschäftsführers. Zuerst ging das Gericht der Frage nach, ob der Beklagte selbst aktiv an den wettbewerbswidrigen Handlungen seiner Mitarbeiter beteiligt war. Creutzig: "Ein Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße nach bestimmten Grundsätzen, die sich aus der sog. Garantenstellung ergeben, hätte verhindern müssen. Darunter fällt alles, was typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird." Das lag im konkreten Fall nicht vor.

Ferner klärte Karlsruhe die Frage, ob aus der Organstellung des Geschäftsführers und seiner allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb die Verpflichtung resultiert, Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Diese Pflicht bestehe nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber außenstehenden Dritten, hieß es. Schließlich stellte der BGH fest, dass der Geschäftsführer natürlich persönlich haftet, wenn er ein Geschäftsmodell entwickelt und/oder umgesetzt hat, das auf wettbewerbswidrige Handlungen angelegt ist. Auch das traf im Urteilsfall nicht zu. (asp)

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