Die Rücknahme eines Fahrzeugs nach Rücktritt vom Kaufvertrag ist am Ort der "vertragsgemäßen Belegenheit" der Sache zu erfüllen, indem der Käufer dem Verkäufer dort das Fahrzeug zur Verfügung stellt. Der Belegenheitsort ist bei einem Fahrzeug regelmäßig der Ort, an dem es entweder nach dem Vertrag überwiegend genutzt oder gewöhnlich abgestellt wird, also der Wohn- oder Betriebssitz des Käufers. Dies hat das Oberlandesgericht München in einem Urteil vom Januar dieses Jahres entschieden (OLG-Az.: 19 U 3721/13).
Im Januar 2012 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw. Das Fahrzeug wurde beim Händler übergeben und von dort nach München überführt, wo die Klägerin ihren Wohnsitz hat. Im Juli 2012 trat die Klägerin wegen arglistiger Täuschung (über die Gesamtfahrleistung) vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückerstattung des Kaufpreises sowie Schadensersatz. Dies machte sie gegen den Verkäufer vor dem Landgericht München I geltend, das aber eine Zuständigkeit verneinte.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nun vor dem OLG Recht erhalten, dass das LG München I doch für ihr Anliegen zuständig sei. § 29 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) begründe einen besonderen Gerichtsstand an dem Ort, an dem die streitige Pflicht zu erfüllen sei (sog. Erfüllungsort).
In der Begründung heißt es: "Ist der Kaufvertrag beiderseits erfüllt und klagt der Käufer auf Rückzahlung, so ist Erfüllungsort der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts befindet, da dort die Kaufsache zurückzugewähren ist." Bei einem Fahrzeug sei dies eben regelmäßig der Wohn- oder Betriebssitz des Käufers. Die Richter betonen in ihrer Entscheidung, dass es sich insofern beim Rücktritt anders verhalte als in den Fällen der Nacherfüllung, die in der Regel technisch aufwendige Diagnose- bzw. Reparaturarbeiten erfordern, die sinnvoll nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden können. (Gregor Kerschbaumer)