Mechaniker zählen – anders als Pflegepersonal – nicht zur Risikogruppe für Wirbelsäulenerkrankungen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor. Geklagt hatte ein 54-jähriger Mann aus dem Hochtaunuskreis, der überwiegend als Zweiradmechaniker tätig gewesen ist. 1998 kam es beim Anheben eines Altöleimers zu einem "akuten Schmerzereignis" in der Lendenwirbelsäule. Ein Bandscheibenvorfall wurde diagnostiziert. Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.
Nach Auffassung der Darmstädter Richter zu Recht (Az.: L 3 U 202/04). Eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule könne als Berufskrankheit (BK) nur anerkannt werden, wenn der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werde. Die Belastung, die sich allein aufgrund des Hebens starker Gewichte ergebe, entspreche nicht der Belastung und den Arbeitsbedingungen, denen Angehörige der Pflegeberufe ausgesetzt seien, heißt es in dem Urteil. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (ng)