Das Arbeitsgericht Wuppertal hat den Inhaber einer Autowerkstatt zur Nachzahlung von mehr als 6.000 Euro an einen von ihm beschäftigten Kfz-Mechatroniker verurteilt. Wie das Gericht jetzt mitteilte, hatte der Reparaturbetrieb den Kläger nach bestandener Ausbildung zu einer monatlichen Nettovergütung von 800 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden übernommen. Daraus ergab sich eine Bruttovergütung von 1.034,98 Euro. Dies entsprach aber nur 55 Prozent des Tariflohns, den der Mechatroniker bei einer ordnungsgemäßen Eingruppierung in die Entgeltgruppe 3 des Manteltarifvertrages für das Kfz-Gewerbe Nordrhein-Westfalens erhalten hätte.
Nach Auffassung der Kammer ist eine vereinbarte Vergütung sittenwidrig, wenn sie mehr als ein Drittel unterhalb der ortsüblichen Vergütung liegt. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig sei, könne für die Frage der Ortsüblichkeit auf die tarifliche Vergütung zurückgegriffen werden (Urteil vom 24. Juli 2008; Az.: 7 Ca 1177/08). (rp)