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Glück vor Gericht: Werkstattbesitzer muss keine Abschleppkosten zahlen

02.06.2010 09:42 Uhr
Urteil. Die Behörden sollten bemüht sein, besonders hohe Abschleppkosten zu vermeiden.

Laut einem Urteil müssen die Behörden bei besonders hohen Gebühren intensive Nachforschungen zum Halter anstellen, wenn durch das Falschparken keine konkrete Verkehrsbehinderung vorliegt.

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Glück für einen Trierer Besitzer einer Kfz-Werkstatt. Für Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000 Euro kann er nicht herangezogen werden. Dies hat das örtliche Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 16. April entschieden (Az. 1 K 677/09.TR). Trotz verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg seien die hohen Kosten ausnahmsweise unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, da die Behörde aufgrund der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges hätte anstellen müssen. Die Umstände stellten sich wie folgt dar: Anfang Oktober 2008 ließ die beklagte Stadt Trier drei seit mehreren Wochen auf einem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leichtlastkraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobiltelefonnummer wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschleppmaßnahme beschwerte sich der Kläger. Er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfügungsberechtigter der Fahrzeuge. Daraufhin forderte die Beklagte die entstandenen Abschleppkosten von ihm ein. Hiergegen setzte sich der Kläger mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht. Diese Argumentation zeigte vor Gericht Wirkung: Die Behörde hätte angesichts der hohen Abschleppkosten, der fehlenden konkreten Verkehrsbehinderung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anstellen müssen, heißt es in dem Urteil. Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. (ng)

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