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Rabatte: Werkstatt-Werbung darf nicht zum Betrug einladen

09.11.2007 18:31 Uhr
Rabatte: Werkstatt-Werbung darf nicht zum Betrug einladen
"Hagelschaden? 150 Euro in bar": Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
© Foto: Andre Gegg/ ddp

Werkstätten dürfen ihre Kunden nicht mit Prämienzahlungen anlocken, die zum Versicherungsbetrug einladen. Das hat der BGH im Fall einer Werkstatt für Hagelschäden aus dem baden-württembergischen Villingen-Schwenningen entschieden, die im Falle eines Auftrags "150 Euro in bar" versprach.

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Autowerkstätten dürfen ihre Kunden nicht mit Rabatten anlocken, die zum Versicherungsbetrug einladen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Werkstatt für Hagelschäden aus dem baden-württembergischen Villingen-Schwenningen entschieden. Diese hatte in einer Zeitungsanzeige mit der Schlagzeile "Hagelschaden? 150 Euro in bar" um kaskoversicherte Kunden geworben, die einen Schaden von mehr als 1.000 Euro reparieren ließen. Dem Karlsruher Gericht zufolge müssen Autofahrer, die den Schaden lediglich in Höhe der Selbstbeteiligung tragen müssen, solche Rabatte laut Vertrag an ihre Kaskoversicherung weitergeben. Die Werbeaktion sei dagegen darauf angelegt, dass der Kunde den Preisnachlass verschweige. Dies verstoße gegen Wettbewerbsrecht. (Az: I ZR 192/06 u.a. vom 8. November 2007) Damit gab der BGH der Klage eines Wettbewerbsverbands sowie zwei weiteren Wettbewerbsklagen statt. Das Gericht machte zwar deutlich, dass gegen Rabattaktionen im Normalfall nichts einzuwenden sei. Etwas anderes gelte jedoch, wenn Verbraucher "unangemessen unsachlich" beeinflusst werden sollten. Davon gingen die Richter im konkreten Fall aus: Die Werbung ziele darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten. Denn Autofahrer dürften mit ihrer Versicherung nur den tatsächlich entstandenen Schaden abrechnen. Rabatte müssen daher – zugunsten der Versicherung – von der Schadenssumme abgezogen werden. Das Versprechen derartiger Vorteile sei daher nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe. (dpa/ng)
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