Wird auf Veranlassung des Grundstückbesitzers von der Gemeinde ein Kanalanschluss gelegt und bei den Bauarbeiten verseuchtes Erdreich im Bereich der öffentlichen Straße gefunden, kann der Anlieger nicht automatisch für die Entsorgung zur Kasse gebeten werden. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz Anfang November entschieden (VG-Az.: 3 K 79/14.KO).
Zwar enthielt das vom Kläger unterschriebene Antragsformular den Hinweis, dass die Aufwendungen für die Herstellung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, auch soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums verlegt werden, in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten sind. Dieser Erstattungsanspruch sei zwar grundsätzlich verschuldensunabhängig, nach Ansicht der Koblenzer Richter bedürfe er jedoch im Einzelfall einer "angemessenen Risikobegrenzung".
Während der Durchführung der Arbeiten wurde beim Ausheben des notwendigen Grabens im Straßenraum starker Ölgeruch festgestellt. Der Bodenaushub wurde gesondert zwischengelagert, labortechnisch untersucht und auf eine Deponie verbracht. Die dadurch entstandenen Kosten seien dem begünstigten Grundstückseigentümer aber auch im weitesten Sinne nicht mehr zurechenbar, so das Gericht. Die Ursache für die entstandenen Mehrkosten sei durch das Verhalten eines Dritten gesetzt worden. Nur wenn der Verursacher nachweislich der Grundstücksbesitzer gewesen wäre, hätte es auch einen Kostenerstattungsanspruch gegeben. (ng)