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Wenn es bei der Probefahrt kracht

19.07.2019 11:00 Uhr
Wenn es bei der Probefahrt kracht

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Ein Unfall während einer Probefahrt ist der wohl denkbar schlechteste Ausgang der vorangegangenen Verkaufsverhandlungen, und dennoch ist die Beschädigung des getesteten Pkw in der Praxis keine Seltenheit. Während der Probefahrt wird der Pkw meist auf Herz und Nieren überprüft. Es werden riskante Fahrmanöver wie Vollbremsungen und schnelle Beschleunigungen durchgeführt, um Fahreigenschaften und -komfort zu testen. Hinzu kommt, dass viele Bedienelemente in Fahrzeugen unterschiedlich angeordnet sind und das Brems- und Lenkverhalten abweichen kann. Die volle Konzentration und Aufmerksamkeit des Fahrers liegen deshalb zumeist auf dem Wagen selbst und eben nicht auf der Straße.

Dem potenziellen Käufer eines Pkw ist vor Abschluss des Kaufvertrags dringend anzuraten, neben einer ausführlichen Besichtigung des Kraftfahrzeugs auch eine Probefahrt durchzuführen, um sich eine solide Entscheidungsgrundlage für den Kauf bilden zu können.

Was ist bei einem Unfall zu tun?

Eine solche Empfehlung gilt insbesondere auch beim Erwerb eines Gebrauchtwagens. Hierbei machen sich Käufer und Verkäufer allerdings nur in den wenigsten Fällen Gedanken, wen welche Pflichten im Rahmen der Fahrt und vor allem im Falle eines Unfalls treffen. Diese Pflichten sind jedoch ebenso wichtig wie auch banal. Grundsätzlich gilt, dass das Fahrzeug, mit dem die Probefahrt durchgeführt wird, ordnungsgemäß angemeldet sein muss. Insoweit handelt es sich um eine Pflicht des Verkäufers. Geschieht bei der Probefahrt ein Unfall, so sind die gewöhnlichen Schritte einzuleiten. Die Unfallstelle muss abgesichert werden, und gegebenenfalls sind - vor allem bei Personenschäden - Notarzt und Polizei zu informieren. Ist der Händler oder Verkäufer während der Probefahrt nicht anwesend, so ist er ebenfalls über den Unfall in Kenntnis zu setzen. Wurde vor der Probefahrt geklärt, welcher Versicherungsschutz besteht, so ist der Unfall zudem der zuständigen Versicherung zu melden.

Wer zahlt im Falle eines Unfalls?

Sobald der erste Schock über den Unfall überwunden ist, steht auch schon das nächste Problem an: Wer muss für den entstandenen Schaden aufkommen? Wer mit dem Pkw eines gewerbetreibenden Autoverkäufers bei der Probefahrt in einen Unfall gerät, kann in der Regel davon ausgehen, dass für den Wagen eine Vollkaskoversicherung besteht. Der potenzielle Käufer muss dann nicht selbst für den Schaden haften, vielmehr zahlt der Verkäufer bzw. dessen Versicherung. Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Jahr 2003 mit seiner Rechtsprechung zur stillschweigenden Haftungsfreistellung zugunsten des Kaufinteressenten bestätigt.

Das OLG hat dabei die außergewöhnliche Situation berücksichtigt, dass das Fahrzeug im Eigentum einer fahrerfremden Person steht und einem Versicherungsschutz untersteht, auf den der Fahrzeugführer keinen Einfluss hat. Dem Kaufinteressenten ist es kaum möglich, sich gegen die besonderen Risiken einer Probefahrt zu versichern. Der Abschluss einer Privathaftpflicht-Versicherung ist insoweit nicht hilfreich, da Gefahren durch das Führen von Kraftfahrzeugen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Für den Verkäufer ist es hingegen durchaus zumutbar, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Fährt der Kaufinteressent den Pkw eines Händlers zur Probe, so darf er deshalb darauf vertrauen, dass für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung besteht. Voraussetzung hierfür ist nur, dass der Unfall leicht fahrlässig verursacht wurde und der Schaden im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht. Letzteres ist der Fall, wenn sich Umstände wie die ungewohnten Besonderheiten des Modells oder das unbekannte Lenk- und Bremsverhalten im Unfall realisiert haben. Der Händler kann dann vom Kaufinteressenten keinen Ersatz für die Beschädigung seines Fahrzeugs verlangen und hat die entstandenen Kosten gegebenenfalls selbst zu tragen.

Vollkaskoversicherung springt ein

Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel. Kaufinteressenten sollten sich vor der Probefahrt immer über das Bestehen einer Vollkaskoversicherung erkundigen, da nicht alle Autohändler einen solchen Versicherungsschutz abschließen. Der Händler ist dann jedoch verpflichtet, den Kunden ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass kein Versicherungsschutz besteht und der Fahrer im Haftungsfall für alle Schäden aufzukommen hat. Unterlässt der Händler diesen Hinweis, so greift die obengenannte Vermutung, und der Händler bleibt auf den Kosten sitzen.

Zu beachten ist zudem, dass die Vollkaskoversicherung nur Fälle leichter Fahrlässigkeit abdeckt. Geschieht der Unfall durch ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des potenziellen Käufers, so hat dieser alle Schäden im Zusammenhang mit dem Unfall zu ersetzen. Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere bei Fahren unter Alkoholeinfluss, stark überhöhter Geschwindigkeit oder rasanten Fahrmanövern angenommen werden. Die Probefahrt wird dann schnell zur Kostenfalle. Häufig verlangen Autohändler auch, dass Kaufinteressenten vorab eine Probefahrtvereinbarung unterzeichnen. Diese beinhaltet alle Haftungsvereinbarungen, den Zustand des Wagens sowie zumeist eine Selbstbeteiligung im Falle eines Schadens. Es ist ratsam, dass Autohändler eine Probefahrtvereinbarung mit dem potenziellen Kunden schließen.

Kurzfassung

Bei der Kostenübernahme im Falle eines Unfalls muss zwischen dem Kauf beim Autohändler und dem Privatverkauf unterschieden werden. Händler sollten immer eine Vollkaskoversicherung abschließen.

Kommentar

Wird bei einem Autohändler eine Probefahrt durchgeführt, und entstehen Schäden an dem Auto, dann haftet in der Regel der Verkäufer beziehungsweise zahlt dessen Versicherung. Wird ein Fahrzeug privat verkauft, kann das schon wieder ganz anders aussehen und hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingen ab. So gibt es beispielsweise Versicherungspolicen, die die Haftung im Fall einer Probefahrt grundsätzlich oder nur für bestimmte Nutzergruppen ausschließen. Daher ist es auch für private Probefahrten ratsam, eine schriftliche Probefahrtvereinbarung zu schließen, die vor allem die Kostenfrage im Schadensfall regelt.Barbara Lux-Krönig Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin www.raw-partner.de

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