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Arbeitgerichtsurteile: Wann ist die Kündigung gerechtfertigt?

06.12.2010 14:00 Uhr
Rechtsstreit
Die Beleidigung eines Kunden muss nicht zwangsläufig die fristlose Kündigung nach sich ziehen.
© Foto: istockphoto / asp-Montage

Warum selbst die Beleidigung eines Kunden oder Urkundenfälschung nach Ansicht deutscher Arbeitsgerichte nicht zwangsläufig ein Kündigungsgrund sind.

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Beleidigt ein Mitarbeiter den Vertreter eines gewerblichen Kunden rechtfertigt das nicht immer eine fristlose Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im vergangenen April entschieden (Az.: 4 Sa 474/09). Im konkreten Fall klagte ein Kraftfahrer gegen seinen Arbeitgeber, der ihn vor die Tür gesetzt hatte, weil er einen Kundenvertreter mehrfach mit "Arschloch" titulierte. Der Kläger war seit mehr als sechs Jahren als Kraftfahrer in einem Logistikzentrum tätig. Er hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach einen bestimmten Kunden über eine sehr enge Einfahrt mit einer sehr knapp bemessenen Durchfahrtshöhe unfallfrei beliefert. Bei einer solchen Anlieferung wurde er eines Tages von einer ihm unbekannten Person, letztendlich dem Liegenschaftsverwalter, in gereiztem Ton aufgefordert, nicht weiter zu fahren. Nach seiner Antwort: "Ich liefere hier seit Jahren und jetzt aus dem Weg, du Arsch" ergab sich ein Wortgefecht, in dem der Kläger sein Gegenüber noch mehrfach beleidigte. Der Kläger hatte ihn für einen "Wichtigtuer" gehalten. Der Arbeitgeber kündigte das bisher insoweit unbeanstandete Arbeitsverhältnis fristlos. Das Landesarbeitsgericht sah in dem Verhalten zwar einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten, der die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährde. Trotzdem handelte es sich aus Sicht des Gerichts um keinen ausreichenden Kündigungsgrund. Zugunsten des Klägers wurde berücksichtigt, dass er nicht wusste, wer sein Gegenüber war. Auch habe er in der Vergangenheit die beengten Verhältnisse stets ohne Schäden gemeistert. "Eine Abmahnung hätte hier ausgereicht, um eine Wiederholung des beanstandeten Arbeitnehmerverhaltens auszuschließen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts abschließend.

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