-- Anzeige --

OLG Hamm: VW-Kundin erhält Prozesskostenhilfe

05.08.2016 10:26 Uhr
OLG Hamm: VW-Kundin erhält Prozesskostenhilfe
Eine VW-Kundin will gegen den Autobauer wegen eines vom Abgasskandal betroffenen Polo klagen - und erhält nun Prozesskostenhilfe.
© Foto: VW

Eine VW-Kundin will gegen den Autobauer auf Rückgabe ihres vom Abgasskandal betroffenen VW Polo klagen und verlangt die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Nun wurde der Frau Prozesskostenhilfe bewilligt.

-- Anzeige --

Die beabsichtigte Klage einer VW-Kundin, die im Jahre 2011 einen VW Polo mit einem Dieselmotor erworben hat, der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, und die deswegen vom Hersteller - gegen Rückgabe des betroffenen Fahrzeugs - die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs verlangt, hat hinreichende Aussichten auf Erfolg. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.06.2016 beschlossen und der Kundin für die beabsichtigte Klage - in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Landgerichts Essen - Prozesskostenhilfe bewilligt (Az: 28 W 14/16).

Die antragstellende Kundin aus Gelsenkirchen erwarb im Jahre 2011 ein Neufahrzeug vom Typ VW Polo Trendline 1,6 l TDI zum Preis von ca. 19.500 Euro. Im Oktober 2015 erfuhr die Kundin, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist. Der verbaute Dieselmotor (Typ EA 189) verfügt über eine Software, die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf "optimiert". Vom Hersteller, der Antragsgegnerin des Verfahrens, verlangte die Kundin sodann, ihr gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs ein mangelfreies Ersatzfahrzeug zu liefern. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab, sie hielt das gekaufte Fahrzeug nicht für mangelhaft und das Nachlieferungsverlangen der Antragstellerin für unverhältnismäßig. Sie sei bereit, das gekaufte Fahrzeug nachzuarbeiten, wofür voraussichtlich Kosten von weniger als 100 Euro anfielen. Im Falle der Nachlieferung entstünden Kosten von etwa 19.300 Euro.

OLG Hamm bejaht Erfolgsaussichten

Unter Hinweis darauf, dass das gekaufte Fahrzeug zwar mangelhaft, die verlangte Nachlieferung aber unverhältnismäßig sei, hat das Landgericht die beantragte Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts war erfolgreich. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Parteien hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Erfolgsaussichten der beabsichtigen Klage bejaht und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihren Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs habe die Antragstellerin, so der Senat, schlüssig vorgetragen. Sie habe mit hinreichender Erfolgsaussicht einen bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhandenen Sachmangel geltend gemacht. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegele, dürfte das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweichen.

Ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern dürfe, sei derzeit noch nicht abschließend und sicher festzustellen. Über diesen Einwand sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dabei müsse der Antragsgegnerin nicht nur die von der Antragstellerin gewünschte Nachlieferung sondern auch die von ihr, der Antragsgegnerin, favorisierte Nachbesserung tatsächlich möglich sein. Insoweit sei u.a. zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin bislang keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes für die von ihr beabsichtigte technische Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells vorliege. Bislang sei auch nicht vorgetragen, wann mit der Freigabe zu rechnen sei und bis zu welchem Zeitpunkt die technische Maßnahme dann ggfls. an dem Fahrzeug der Antragstellerin umgesetzt werden könne. Es erscheine zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung auf eine Nachbesserung verweisen könne, wenn ihr diese nicht binnen angemessener Frist möglich sei. Die rechtliche und tatsächliche Bewertung dieses Gesichtspunkts sowie der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Kosten, die bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen seien, sei allerdings nicht bereits im Rahmen des summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens vorzunehmen. (asp)

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.