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Vorschäden beim GW: Sichtprüfung reicht

03.09.2013 13:02 Uhr
Vorschäden beim GW: Sichtprüfung reicht
BGH-Urteil: Nur wenn eine Sichtprüfung Zweifel an den Angaben des Vorbesitzers zur Unfallfreiheit ergibt, muss ein Händler den GW genauer unter die Lupe nehmen.
© Foto: Imago/Hoch zwei/Angerer

Ein GW-Verkäufer hat keine grundsätzliche Pflicht, Angaben zur Unfallfreiheit eines Vorbesitzers genau zu überprüfen. Das hat der BGH kürzlich entschieden.

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Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens darf ein Händler die Unfallfreiheit des Fahrzeugs mit der Einschränkung "laut Vorbesitzer" bescheinigen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, sich die Reparaturhistorie des Autos anzusehen und nach Vorschäden zu suchen, hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH-Az.: VIII ZR 183/12).

Ein Gebrauchtwagenhändler war durch die Instanzen verklagt worden. Er hatte angegeben, das verkaufte Fahrzeug sei laut Vorbesitzer unfallfrei, ihm seien ebenfalls keine Unfallschäden bekannt. Wie sich später herausstellte, lag allerdings ein Unfallschaden vor. Der Käufer war der Überzeugung, sein Vertragsgegner sei verpflichtet gewesen, sich durch Einsichtnahme in die zentrale Hersteller-Datenbank über die Reparaturhistorie zu informieren. Die BGH-Richter verneinten dies.

Nach ständiger Rechtsprechung treffe den Verkäufer eines Gebrauchtwagens ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen, urteilten die Richter. Der Händler sei grundsätzlich nur zu einer fachmännischen, äußeren Besichtigung, der so genannten "Sichtprüfung" verpflichtet. Nur wenn diese Erstuntersuchung Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergebe, könne der Händler zu weiteren Nachforschungen verpflichtet sein, so der BGH. (sp-x)

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