Einer KfZ-Werkstatt, die trotz viel Aufwand erfolglos nach der Ursache eines Elektronik-Problems fahndet, steht ein Vergütungsanspruch nur in dem Umfang zu, wie dies vorher mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe im August 2013 entschieden (OLG-Az.: 9 U 218/12).
Im Streitfall ging es um einen VW Touareg. Anfang September 2010 brachte der Kläger sein Fahrzeug zu der Beklagten, um die Ursache für einen Fehler der Elektronik zu finden und beheben zu lassen. Die Parteien schlossen einen Reparaturvertrag und setzten die Vergütung auf 2.000 Euro fest.
In der Folgezeit unternahm die Beklagte mehrere erfolglose Versuche, um das Problem zu beheben. Schließlich setzte der Kläger der Werkstatt eine Frist, um das Fahrzeug ordnungsgemäß instand zu setzen. Die Werkstatt aber konnte die Fehlerbehebung nicht erbringen und übersandte dem Kläger eine Rechnung über mehr als 13.000 Euro für ihre bis dahin ausgeführten Arbeiten.
Darlegungs- und Beweispflicht
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Konstanz verlangte der Kläger daraufhin erfolgreich die Herausgabe seines Fahrzeugs. Das OLG bestätigte die Entscheidung, denn für einen höheren Vergütungsanspruch nach § 632 BGB wäre die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig gewesen.
Insbesondere sei es der Werkstatt nicht gelungen, eine zu einem späteren Zeitpunkt mündlich getroffene Vereinbarung über eine Vergütung von 5.000 Euro zu beweisen, so die Richter in ihrem Urteil. Daher sei aus Beweislastgründen von der Darstellung des Klägers auszugehen; der Umstand, dass die beklagte Werkstatt wesentlich höhere Aufwendungen für die Fehlersuche und Reparatur des Fahrzeugs hatte, spiele rechtlich keine Rolle. (Gregor Kerschbaumer)