Versagt eine Vertragswerkstatt bei einem Werkstatttest einer Publikumszeitschrift, kann sie vom Hersteller/Importeur gekündigt werden. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall einer Citroën-Werkstatt entschieden, die bei einem Werkstatttest der "Auto-Bild" nach Aussage der Redaktion die schlechteste Bewertung aller Zeiten erhalten hatte. Der in Bremen ansässige Betrieb hatte bei dem zur Inspektion abgegebenen Testwagen keinen der sieben eingebauten Fehler beseitigt. Noch am Tag des Erscheinens des Hefts am 20. November 2009 hatte Citroën Deutschland den Servicevertrag mit dem Inhaber gekündigt, wogegen sich dieser vor Gericht wehrte. Ohne Erfolg: Die Verpflichtungen aus dem Vertragswerkstattvertrag seien so schwerwiegend verletzt worden, dass eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt war, entschieden sowohl das Landgericht Köln als auch das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 24.2.2010, VI-W (Kart) 1/10). Das ungenügende Testergebnis könne nicht allein auf den durchführenden Monteur geschoben werden, der zum Testzeitpunkt im Rahmen eines Integrationsprojekts ein dreiwöchiges Betriebspraktikum durchführte. Es sei ein "Organisationsverschulden" der Geschäftsführung, diesen unerfahrenen Mitarbeiter eigenverantwortlich im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt zu haben. Der Werkstattmeister hatte nach eigenem Bekunden die Arbeit nur "stichprobenartig" überprüft. Durch ihr Fehlverhalten habe der Betrieb zudem den Ruf der Marke schwer geschädigt, heißt es in der Begründung des OLG weiter. Dies gelte unabhängig von der Veröffentlichung in der Zeitschrift schon durch das Verhalten gegenüber der die Inspektion beauftragenden Kundin. "Der Imageverlust wirkt dabei umso schwerer, als (…) das wirtschaftliche Überleben der Vertragshändler in hohem Maße davon abhängt, dass aus dem Werkstattgeschäft genügende Erlöse erzielt werden", so das Gericht wörtlich. An "deutlich hervorgehobener Stelle" ziele der Vertragswerkstattvertrag auch darauf ab, gerade eine solche negative Außenwirkung zu vermeiden. Eine Existenzbedrohung des Betriebs konnte das OLG durch die Kündigung nicht erkennen: Die Reparatur von Citroën-Modellen samt Beschaffung der notwendigen technischen Informationen und von Ersatzteilen sei auch ohne Servicevertrag durchführbar, betonte das Gericht. Angesichts eines Garantieleistungsvolumens von lediglich 3.725 Euro habe der Betriebsinhaber vor Gericht auch keine Notlage durch den Umsatzrückgang dieser künftig nicht mehr möglichen Arbeiten geltend machen können. (ng)
Citroën: Vertragskündigung nach schlechtem Werkstatttest
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Rauswurf aus dem Servicenetz berechtigt ist, wenn eine Werkstatt bei einem Test einer Publikumszeitschrift durchfällt. Ein Bremer Citroën-Betrieb hatte von der "Auto-Bild" die Note 6 erhalten.