Ein Mitarbeiter einer Autowaschanlage kann die laufenden Kosten für Versicherung, Steuern, Benzin und Wartung seines Porsche nicht steuerlich absetzen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte es ab, Verluste aus einem vermeintlichen Vermietungsbetrieb mit dem Luxus-Sportwagen bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (FG-Az.: 3 K 3119/08).
Der Kläger hatte gegenüber dem Finanzamt, das eine Privatnutzung des Pkw vermutete, geltend gemacht, schon aufgrund seiner Leibesfülle und seines Körpergewichts von 220 kg sei eine Selbstnutzung des Autos ausgeschlossen. Vielmehr habe er eine Marktlücke schließen wollen, denn vergleichbare Angebote habe es trotz hoher Nachfrage nicht gegeben.
Die Richter folgten aber der Auffassung des Finanzamts. Der Sportwagen könne auch von der Lebensgefährtin des Klägers für private Fahrten verwendet worden sein, zumal ein anderes vergleichbares Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden habe, so die Vermutung. Zudem sei das Konzept für den zwischenzeitlich eingestellten Verlustbetrieb von Anfang an nicht erfolgversprechend gewesen, weil Mieteinnahmen nur unregelmäßig flossen und die Gefahr bestanden habe, dass die Mieter den Wagen auf ihren Spritztouren stark verschleißen. (ng)
Urteil: Waschanlagen-Mitarbeiter bleibt auf Kosten für Porsche sitzen
Den angeblichen Vermietungsbetrieb nahmen dem Mann weder Finanzamt noch Finanzgericht ab. Das Argument, er sei zu dick für die Privatnutzung des Sportwagens, zog nicht.