Die Gültigkeit eines Gutscheins über Sach- oder Dienstleistungen in einem Gewerbebetrieb darf nicht auf ein halbes Jahr begrenzt werden. Das hat das Landgericht Oldenburg kürzlich in einem Urteil betont (Az.: 16 S 702/12).
Trotzdem wies das Gericht die Klage einer Kundin ab, die sich einen fünf Jahre alten Gutschein über 100 Euro für den Wellnessbereich der Beklagten bar auszahlen lassen wollte. Begründung: Die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren für einen Gutschein war abgelaufen, denn der Gutschein wurde im Jahr 2006 erworben, so dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2009 eintrat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht den Gutschein nicht als sogenannte Inhaberschuldverschreibung anerkannt, bei dem die Verjährungsfrist 30 Jahre betragen würde. Hierfür seien nicht die erforderlichen Formerfordernisse erfüllt. Zudem passten die bei Verlust des Papiers anwendbaren Vorschriften über die Kraftloserklärung nicht zu den Bedürfnissen der Abwicklung bei Gutscheingeschäften, heißt es in der Gerichtsmitteilung abschließend. (ng)