Erst wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion eines Fahrzeugs überhaupt keine Rolle mehr spielt, wenn es also beispielsweise in einer Werkstatt zu Inspektionszwecken aufgebockt wurde, geht von ihm keine betriebsbedingte Gefahr aus. Das hat das Landgericht Karlsruhe in einem Urteil klargestellt (Az.: 9 S 319/12), in dem es um die Haftung für einen Fahrzeugrand in einer Tiefgarage ging.
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte sich das betroffene Fahrzeug auf Grund eines nicht mehr nachvollziehbaren technischen Defekts selbst entzündet. Das Auto war 24 Stunden zuvor in der Tiefgarage abgestellt worden, wo das Feuer auf einen daneben stehenden Wagen übergriff. Deren Besitzerin machte für den entstandenen Schaden in Höhe von knapp 3.000 Euro den Halter des "Selbstentzünders" verantwortlich.
Und das zu Recht, wie die Karlsruher Richter betonten. Ob die Selbstentzündung dabei etwa auf einen - nicht bewiesenen - Defekt der Batterie des Wagens zurückzuführen war, sei unerheblich. Zwar war ein naher zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang nicht mehr gegeben. Es genüge aber, dass sich eine von dem Auto ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Fahrzeug mitgeprägt worden sei – selbst Stunden später, nachdem es sein Fahrer zurückgelassen habe, so das Gericht. (ng)