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Unfallersatzwagen: Urteil bestätigt Schadenminderungspflicht

11.08.2011 13:10 Uhr
Urteil: Geschädigte dürfen nicht den erstbesten Unfalersatztarif akzeptieren, sondern müssen Preise vergleichen.

Der Tarif eines nach einem Unfall angemieteten Fahrzeugs darf nicht überteuert sein. Jeder Geschädigte müsse Vergleichsangebote einholen, betonte jetzt das OLG Koblenz.

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Ein Autofahrer, der nach einem Unfall einen Mietwagen nutzt, muss sich nach dem günstigsten Tarif erkundigen. Andernfalls könne er die Mietkosten dem haftenden Unfallgegner nicht voll in Rechnung stellen, entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss (Az.: 12 U 221/10). Insbesondere dürfe sich der Autofahrer nicht blindlings auf die Angaben des Fahrzeugvermieters verlassen, sondern müsse notfalls Vergleichsangebote einholen. Das Gericht verweigerte mit seinem Spruch einem Fahrzeughalter, die Mietwagenkosten in voller Höhe anzuerkennen. Der Kläger hatte nach einem Unfall einen Wagen für 143,65 Euro pro Tag gemietet. Als entschieden zu hoch wertete die Versicherung des Unfallgegners die Kosten und wollte sie nicht voll erstatten. Das OLG gab ihr Recht. Jeder Geschädigte habe eine sogenannte Schadensminderungspflicht. (dpa)

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