Zwei Oldtimer-Besitzer sind vor dem Verwaltungsgerichts Minden mit ihrer Klage gegen eine Zuteilung von H-Kennzeichen mit Euro-Feld gescheitert. Das Aussehen der Kennzeichen im öffentlichen Straßenverkehr sei einheitlich vorgeschrieben, so das Gericht. Ausnahmen aus optischen Erwägungen seien nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich (Az.: 2 K 2930/12 und 2 K 2931/12).
Beiden Klägern waren aus nicht mehr zu klärenden Umständen in den Jahren 2007 und 2011 Kennzeichen zugeteilt worden, die zwar die H-Kennzeichnung, aber nicht das seit 1997 verbindliche Euro-Feld aufwiesen. Der beklagte Kreis Paderborn hatte die Einziehung dieser Kennzeichen angeordnet.
Hiergegen wandten sich die Kläger, weil sie der Auffassung waren, durch das Eurokennzeichen werde das historische Erscheinungsbild der liebevoll restaurierten Fahrzeuge beeinträchtigt. Dem folgte das Gericht nicht: Das ästhetische Empfinden der Fahrzeughalter sei nicht ausschlaggebend. Anderenfalls müssten je nach Alter der Fahrzeuge die verschiedensten, heute nicht mehr gültigen historischen Kennzeichen vergeben werden. Die Interessen der Halter seien dadurch gewahrt, dass der Kreis Paderborn die Kosten der Umrüstung übernehme. (asp)